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Verfahrungsordnung 

Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten


Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen Unternehmen im Wege des Vergleichs ist von erheblichem wirtschaftlichem Interesse. Vor diesem Hintergrund gründen die Rechtsanwaltskammer Kassel und die Industrie- und Handelskammer Kassel eine Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten, die die folgende Verfahrensordnung zur Verfügung stellt:

§ 1 Grundsätze des Verfahrens

Das Schlichtungsverfahren zielt darauf ab, mit Hilfe eines Schlichters zwischen den Parteien zu vermitteln, um eine interessengerechte Vereinbarung herbeizuführen. Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichts- oder Schiedsverfahren. Der Schlichter lässt sich bei seiner Tätigkeit allein von den erkennbaren Interessen der Parteien [und der geltenden Rechtslage] leiten.


§ 2 Zuständigkeit

2.1 Gegenstand des Schlichtungsverfahrens nach dieser Verfahrensordnung können Streitigkeiten sein, die sich aus der selbstständigen Tätigkeit der Parteien ergeben. Die Schlichtungsstelle ist auch zuständig für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, die eine selbstständig tätige Gesellschaft betreffen.

2.2 Wenigstens eine Partei muss einer deutschen Kammer angehören oder von einem Rechtsanwalt vertreten sein. Bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten genügt es, wenn die Gesellschaft Mitglied einer deutschen Industrie- und Handelskammer ist.


§ 3 Geschäftsstellen

3.1 Die IHK und die Rechtsanwaltskammer richten eine gemeinsame Geschäftsstelle ein.

3.2 Die Geschäftsstelle berät die Parteien in allen das Schlichtungsverfahren betreffenden Fragen. Insbesondere sind sie auf Wunsch der Parteien bei der Schlichterauswahl behilflich.


§ 4 Beginn des Verfahrens

4.1 Die Partei, die eine Schlichtung wünscht, stellt einen schriftlichen Antrag auf Durchführung des Verfahrens bei der Geschäftsstelle unter Nachweis der Zuständigkeitsvoraussetzungen (§ 2). Der Antrag soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Er soll die Parteien, ihr Streitverhältnis und die geltend gemachten Ansprüche enthalten und mit Kopien aller maßgeblichen Urkunden und Beweismittel versehen sein. Für eine anwaltlich vertretene Partei soll der Antrag außerdem eine kurz gefasste rechtliche Würdigung des Streitgegenstandes enthalten.

4.2 Die Geschäftsstelle informiert die Gegenseite über den Antrag, verbunden mit der Aufforderung, binnen einer Frist von drei Wochen mitzuteilen, ob einem Schlichtungsverfahren zugestimmt wird. Geht innerhalb der Frist die Zustimmung nicht bei der Geschäftsstelle ein, kommt kein Schlichtungsverfahren zustande. Der Antragsteller wird darüber informiert, ob die Gegenpartei dem Verfahren zugestimmt hat.

4.3 Sollte Einigkeit zwischen den Parteien bestehen, dass ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden soll, werden die Parteien zur Zahlung der Kosten gem. § 8 Ziff. 8.2, zur Bestimmung eines Schlichters und zum Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung i. S. d. § 7 aufgefordert.


§ 5 Schlichter

5.1 Das Verfahren wird mit einem Einzelschlichter durchgeführt.

5.2 Der Schlichter ist neutral, unabhängig und unparteiisch und zur umfassenden Verschwiegenheit verpflichtet. Er muss die Befähigung zum Richteramt haben.

5.3 Die Parteien können sich auf einen Schlichter einigen, sie können aber auch bei der Geschäftsstelle beantragen, dass ein Schlichter von der Schlichtungsstelle benannt wird.

5.4 Außer auf Antrag durch die Parteien erfolgt eine Benennung durch die Schlichtungsstelle, wenn der Geschäftsstelle nicht binnen einer Frist von 2 Wochen nach Aufforderung durch die Schlichtungsstelle (§ 4.3) ein Schlichter mitgeteilt worden ist, auf den sich die Parteien geeinigt haben und der die Voraussetzungen nach §§ 5 und 6 erfüllt.


§ 6 Neutralität des Schlichters

6.1 Als Schlichter ist ausgeschlossen, wer eine der Parteien vor Beginn des Verfahrens im Zusammenhang mit dessen Streitgegenstand beraten oder vertreten hat.

6.2 Während des Schlichtungsverfahrens darf der Schlichter keine der Parteien, in welcher Streitigkeit auch immer, vertreten oder beraten. Im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des Schlichtungsverfahrens gilt das Vertretungsverbot auch nach dem Abschluss.

6.3 Der Schlichter darf während des Verfahrens mit keiner der Parteien in geschäftlicher Verbindung stehen. Als Schlichter ist auch ausgeschlossen, wer mit einer Person zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen geschlossen ist, die gemäß § 6.1 bis § 6.3 mit einer der Parteien verbunden ist.

6.4 Der Schlichter darf nur mit Zustimmung beider Parteien in der gleichen Sache als Schiedsrichter tätig werden.

6.5 Die Parteien verpflichten sich, den Schlichter in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihm während der Schlichtungsverfahren offenbart wurden.


§ 7 Schlichtungsvereinbarung

7.1 Über die das Verfahren einleitenden Maßnahmen (§ 4) hinaus wird die Schlichtungsstelle nur tätig, wenn sich die Parteien schriftlich zu dem Versuch verpflichtet haben, ihren Streit nach dieser Schlichtungsordnung schlichten zu lassen (Schlichtungsvereinbarung).

7.2 Die Schlichtungsvereinbarung soll die Abrede enthalten, dass die Verjährung der streitbefangenen Ansprüche für die Zeit vom Abschluss der Vereinbarung bis drei Monate nach Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt ist.


§ 8 Kosten

8.1 Die Geschäftsstelle erhebt eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 100,00 Euro. Dieser Betrag erhöht sich, falls die Tätigkeit der Geschäftsstelle umsatzsteuerpflichtig ist. Die Pauschale ist vom Antragsteller im Voraus zu zahlen. Bei Nichtzustandekommen eines Verfahrens wird dem Antragsteller 50,00 € erstattet.

8.2 Jeder Schlichter erhält ein Zeithonorar in Höhe von 150,00 Euro je Stunde sowie Ersatz seiner notwendigen Auslagen zzgl. Gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern Umsatzsteuerpflicht besteht. Die Geschäftsstelle erhebt einen Vorschuss auf das Honorar des Schlichters in Höhe von vier Stundensätzen, den beide Parteien je zur Hälfte zu tragen haben. Der Vorschuss auf das Honorar des Schlichters ist direkt an den Schlichter zu zahlen

8.3 Die Parteien haften als Gesamtschuldner gegenüber der Schlichtungsstelle für die Kostenpauschale und deren Auslagen.

8.4 Jede Partei trägt die während des Schlichtungsverfahrens entstehenden eigenen Kosten sowie die Kosten ihrer Vertretung selbst. Ein späterer Kostenausgleich unter den Parteien aufgrund gerichtlicher Entscheidung oder vertraglicher Vereinbarung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Es gilt als vereinbart, dass die für eine Partei mit der Durchführung dieses Verfahrens verbundenen Kosten notwendig im Sinne der Prozessvorbereitung nach § 91 ZPO sind, sofern über den Streit nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens ein Zivilrechtsstreit anhängig wird.

8.5 Eine das Schlichtungsverfahren abschließende Vereinbarung soll die Verteilung der Kosten des Schlichters und der Geschäftsstelle zwischen den Parteien regeln. Fehlt es an einer solchen Regelung, gilt der Schlichter als beauftragt, über die Verteilung als Schiedsgutachter gemäß § 317 BGB verbindlich zu entscheiden.

8.6 Scheitert das Verfahren, tragen die Parteien die Kosten des Schlichters und der Schlichtungsstelle je zur Hälfte.

8.7 Die Geschäftsstelle stellt die Kosten des Verfahrens fest.


§ 9 Verfahrensgang

9.1 Wenn die Gegenpartei dem Schlichtungsverfahren zugestimmt hat und der Antragsteller hierüber informiert worden ist (§ 4), wird das Schlichtungsverfahren nur fortgesetzt, wenn die Schlichtungsvereinbarung nach § 7 unterzeichnet und die Kosten nach § 8 Ziff. 8.1 und 8.2 eingezahlt sind. Sollte dies nicht binnen drei Wochen erfolgen, kann die Geschäftsstelle das Schlichtungsverfahren für beendet erklären.

9.2 Sind die Voraussetzungen von § 9 Ziff. 9.1 erfüllt, stellt die Geschäftsstelle der Gegenpartei das Schlichtungsbegehren zu und fordert sie auf, binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu erwidern. Die Erwiderung soll die eigene Position in tatsächlicher Hinsicht wiedergeben und Kopien schriftlicher Beweisstücke enthalten. Die Erwiderung einer anwaltlich vertretenen Partei soll eine kurzgefasste rechtliche Würdigung des Streitgegenstands aus ihrer Sicht enthalten. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung kann die Zustellung auch vorher erfolgen.

9.3 Nach Ablauf der vorgenannten Frist leitet die Geschäftsstelle dem Schlichter die Akte zu, welcher sie nach Ablauf des Verfahrens an die Geschäftsstelle zurückgibt.

9.4 Der Schlichter bestimmt im Einvernehmen mit den Parteien den Ort des Schlichtungsverfahrens und setzt umgehend einen Verhandlungstermin an, zu dem die Parteien und ggf. ihre Vertreter zu laden sind.

9.5 Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Vertraulichkeit des Verfahrens ist von allen Verfahrensbeteiligten zu wahren.

9.6 Den weiteren Gang des Verfahrens bestimmt der Schlichter nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Billigkeit und Gerechtigkeit. Dabei sollen möglichst die Wünsche der Parteien berücksichtigt werden.

9.7 Der Schlichter kann jederzeit eine Partei auffordern, ihm weitere Informationen zukommen zu lassen. Von den Parteien vorgelegte Schriftstücke sind zu berücksichtigen. Der Schlichter kann den Streitgegenstand vor Ort in Augenschein nehmen.

9.8 Die Parteien sind verpflichtet, den Verfahrensfortgang jederzeit zu fördern.

9.9 Der Schlichter wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung des Streits hin. Anwaltlich nicht vertretene Parteien hat der Schlichter über die rechtlichen Hintergründe und Folgen eines Einigungsvorschlags zu informieren.

9.10 Auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien kann der Schlichter

1. einen Vergleichsvorschlag unterbreiten,
2. den Parteien die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Prozesses aus seiner Sicht erläutern,
3. einen Schiedsspruch über das gesamte Streitverhältnis oder Teile davon fällen, sofern die Parteien zuvor eine Schiedsgerichtsvereinbarung abgeschlossen haben.

§ 10 Beendigung des Verfahrens

10.1 Das Verfahren endet, wenn die den Streit beendende Vereinbarung abgeschlossen ist oder wenn mindestens eine Partei die Schlichtung schriftlich gegenüber dem Schlichter und der anderen Partei für gescheitert erklärt. Im Verhandlungstermin genügt eine mündliche Erklärung des Scheiterns.

10.2 Sieht der Schlichter keine Aussicht auf Erfolg des Verfahrens, so kann auch er das Verfahren jederzeit gegen den Willen der Parteien beenden. Einer Begründung bedarf die Entscheidung nicht.

10.3 Der Schlichter hat das Ergebnis des Verfahrens in einem Protokoll festzuhalten. Ist eine Einigung zustande gekommen, muss das Protokoll enthalten:

1. den Namen des Schlichters,
2. den Ort und die Zeit der Verhandlung,
3. die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände,
4. den Gegenstand des Streites,
5. die Vereinbarung der Parteien.

Das Protokoll ist von dem Schlichter zu unterzeichnen. Es ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.

Kommt eine Einigung nicht zustande, genügt ein Vermerk des Schlichters, aus dem sich die Parteien, gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte und Beistände, der Gegenstand des Streits sowie der Zeitpunkt der Einleitung und der Beendigung des Schlichtungsverfahrens ergeben.

Er hat der Geschäftsstelle mitzuteilen, wenn das Schlichtungsverfahren beendet ist. Die Mitteilung soll einen Hinweis darauf enthalten, ob zwischen den streitenden Parteien eine Einigung erzielt werden konnte.

10.4 Im Falle des Abschlusses einer Vereinbarung gilt das Schlichtungsverfahren mit dem Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung als beendet. Sofern die Beendigung des Verfahrens bzw. das Scheitern der Schlichtung gegenüber den anwesenden Beteiligten erklärt wird, gilt dies als Termin für die Beendigung des Verfahrens. Sollte eine der Parteien des Schlichtungsverfahrens nicht anwesend sein, gilt das Schlichtungsverfahren zu dem Zeitpunkt als beendet, zu dem der Schlichter dieser Partei die Verfahrensbeendigung schriftlich mitgeteilt hat.


§ 11 Haftung

11.1 Eine Haftung von Rechtsanwaltskammer und IHK, ihrer Organe und Mitarbeiter für Handlungen oder Unterlassungen des Schlichters ist ausgeschlossen. Der Schlichter kann in der Schlichtungsvereinbarung seine Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang begrenzen.

11.2 Die Haftung der IHK und der Rechtsanwaltskammer, ihrer Organe und Mitarbeiter ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Verfahrensordnung trat am 02.01.06 in Kraft.