{"id":385,"date":"2024-03-20T13:39:48","date_gmt":"2024-03-20T13:39:48","guid":{"rendered":"https:\/\/rechtsanwaltskammer-kassel.de\/?page_id=385"},"modified":"2024-09-18T10:10:32","modified_gmt":"2024-09-18T10:10:32","slug":"pruefungsordnung-fuer-ausbildungsverhaeltnisse-ab-01-08-2016","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/rechtsanwaltskammer-kassel.de\/index.php\/pruefungsordnung-fuer-ausbildungsverhaeltnisse-ab-01-08-2016\/","title":{"rendered":"Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr Ausbildungsverh\u00e4ltnisse ab 01.08.2016"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr Ausbildungsverh\u00e4ltnisse ab 01.08.2016<\/h2>\n\n\n\n<div style=\"height:44px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>PR\u00dcFUNGSORDNUNG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>F\u00dcR DIE DURCHF\u00dcHRUNG VON<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>ABSCHLUSS-, ZWISCHEN- UND UMSCHULUNGSPR\u00dcFUNGEN<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>DER<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>RECHTSANWALTSKAMMER KASSEL<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 und \u00a7 59 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. M\u00e4rz 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522), erl\u00e4sst die Rechtsanwaltskammer Kassel nachstehende vom Berufsbildungsausschuss bei der Rechtsanwaltskammer Kassel beschlossene und nach \u00a7 47 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Abschl\u00fcsse vom 25. Februar 2008 (GVBl. I S. 25), zuletzt ge\u00e4ndert durch Verordnung vom 13. September 2021 (GVBl. I S. 594) vom Hessischen Ministerium der Justiz im Benehmen mit dem Hessischen Ministerium f\u00fcr Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen genehmigte Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Abschluss-, Zwischen- und Umschulungspr\u00fcfungen in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsanwaltsfachangestellter\/Rechtsanwaltsfachangestellte<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter\/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>ABSCHNITT 1 Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Errichtung von Pr\u00fcfungsaussch\u00fcssen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) F\u00fcr die Abnahme der Abschlusspr\u00fcfung und Zwischenpr\u00fcfung errichtet die Rechtsanwaltskammer Kassel in Fulda, Kassel und Marburg einen oder mehrere Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse (\u00a7 39 Absatz 1 Satz 1 BBiG).<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Pr\u00fcfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht m\u00fcndlich zu erbringender Pr\u00fcfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abl\u00e4ufe zu dokumentieren und die f\u00fcr die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (\u00a7 39 Abs. 3 BBiG).<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp; Die Rechtsanwaltskammer kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Pr\u00fcfungsausschusses die Abnahme und die anschlie\u00dfende Bewertung von Pr\u00fcfungsleistungen auf Pr\u00fcferdelegationen \u00fcbertragen. F\u00fcr die Zusammensetzung einer Pr\u00fcferdelegation gilt \u00a7 2 entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Mitglieder der Pr\u00fcferdelegationen k\u00f6nnen die Mitglieder der Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse, deren Stellvertreter sowie weitere Pr\u00fcfende sein, die durch die Rechtsanwaltskammer berufen worden sind. Die Berufung weiterer Pr\u00fcfender kann auf bestimmte Pr\u00fcf- oder Fachgebiete beschr\u00e4nkt werden. Die Mitwirkung in einer Pr\u00fcferdelegation ist ehrenamtlich. \u00a7 2 Absatz 8 gilt entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<p>(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Rechtsanwaltskammer hat vor Beginn der Pr\u00fcfung \u00fcber die Bildung von Pr\u00fcferdelegationen, deren Mitglieder sowie \u00fcber deren Stellvertreter zu entscheiden. Pr\u00fcfende k\u00f6nnen Mitglieder mehrerer Pr\u00fcferdelegationen sein. Sind mehrere Pr\u00fcfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so m\u00fcssen diese Pr\u00fcfungsleistungen von denselben Pr\u00fcfenden abgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Zur Erstellung der Pr\u00fcfungsaufgaben f\u00fcr die Zwischen- und die Abschlusspr\u00fcfung kann die Rechtsanwaltskammer einen Aufgabenerstellungsausschuss errichten. Der Aufgabenerstellungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die Beauftragte jeweils der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Lehrkr\u00e4fte einer berufsbildenden Schule sind. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder m\u00fcssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 2<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Zusammensetzung und Berufung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Jeder Pr\u00fcfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder m\u00fcssen f\u00fcr die Pr\u00fcfungsgebiete sachkundig und f\u00fcr die Mitwirkung im Pr\u00fcfungswesen geeignet sein (\u00a7 40 Abs. 1 BBiG).<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Dem Pr\u00fcfungsausschuss geh\u00f6ren als Mitglieder je ein(e) Beauftragte(r) der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule an. Die Mitglieder haben Stellvertreter\/ -innen (\u00a7 40 Abs. 2 BBiG). Alle Pr\u00fcfungsausschussmitglieder und Stellvertreter sind f\u00fcr ihre Gruppe zugleich weitere stellvertretende Mitglieder der anderen Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Rechtsanwaltskammer Kassel f\u00fcr f\u00fcnf Jahre berufen (\u00a7 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Bei Ausscheiden eines Mitgliedes w\u00e4hrend der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Amtszeit des Pr\u00fcfungsausschusses wird ein neues Mitglied f\u00fcr die verbleibende Amtszeit des Pr\u00fcfungsausschusses berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Kassel bestehenden Gewerkschaften und selbst\u00e4ndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (\u00a7 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbeh\u00f6rde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (\u00a7 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer Kassel gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft diese insoweit nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen (\u00a7 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).<\/p>\n\n\n\n<p>(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse sowie die Mitglieder der Pr\u00fcferdelegationen und deren Stellvertreter k\u00f6nnen nach Anh\u00f6ren der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Abs\u00e4tze 4 \u2013 6 und 8 gelten f\u00fcr die stellvertretenden Mitglieder entsprechend (\u00a7 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).<\/p>\n\n\n\n<p>(8) Die T\u00e4tigkeit im Pr\u00fcfungsausschuss ist ehrenamtlich. F\u00fcr bare Auslagen und f\u00fcr Zeitvers\u00e4umnis ist, soweit eine Entsch\u00e4digung nicht von anderer Seite gew\u00e4hrt wird, eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, deren H\u00f6he von der Rechtsanwaltskammer Kassel mit Genehmigung der obersten Landesbeh\u00f6rde festgesetzt wird (\u00a7 40 Abs. 4 BBiG).<\/p>\n\n\n\n<p>(9) Von Absatz (2) darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Pr\u00fcfungsausschusses nicht berufen werden kann (\u00a7 40 Abs. 7 BBiG).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 3<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Ausschluss und Befangenheit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Bei der Zulassung und Pr\u00fcfung darf nicht mitwirken, wer Arbeitgeber\/in, Arbeitskollege\/-kollegin oder Angeh\u00f6rige(r) eines Pr\u00fcflings ist. Ausbilder und Ausbilderinnen des Pr\u00fcflings sollen, soweit nicht besondere Umst\u00e4nde eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. Angeh\u00f6rige im Sinne des Satzes 1 sind:<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1. Verlobte,<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 2. Ehegatten,<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 3. eingetragene Lebenspartner,<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 4. Verwandte und Verschw\u00e4gerte in gerader Linie,<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 5. Geschwister,<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 6. Kinder der Geschwister,<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 7. Ehegatten\/Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten\/Lebenspartner,<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 8. Geschwister der Eltern,<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 9. Personen, die durch ein auf l\u00e4ngere Dauer angelegtes Pflegeverh\u00e4ltnis mit h\u00e4uslicher<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekind).<\/p>\n\n\n\n<p>Angeh\u00f6rige sind die in Satz 3 aufgef\u00fchrten Personen auch dann, wenn<\/p>\n\n\n\n<p>1. in den F\u00e4llen der Nummer 2, 3, 4&nbsp; und 7 die die Beziehung begr\u00fcndende Ehe oder Lebenspartner-<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp; schaft nicht mehr besteht oder in den F\u00e4llen Nummer 4 &#8211; 8 die Verwandtschaft durch Annahme als&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp; Kind erloschen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. im Falle der Nummer 9 die h\u00e4usliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp; weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Mitglieder eines Pr\u00fcfungsausschusses oder einer Pr\u00fcferdelegation, die sich f\u00fcr befangen oder ausgeschlossen halten, oder Pr\u00fcflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverz\u00fcglich der Rechtsanwaltskammer Kassel mitzuteilen, sp\u00e4testens w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung dem Pr\u00fcfungsausschuss oder der Pr\u00fcferdelegation. Die Entscheidung \u00fcber den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Rechtsanwaltskammer Kassel, w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung der\/die Vorsitzende des Pr\u00fcfungsausschusses oder der Pr\u00fcferdelegation bzw. dessen\/deren Stellvertreter\/in. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen d\u00fcrfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Aus\u00fcbung des Pr\u00fcfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Pr\u00fcfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Rechtsanwaltskammer Kassel mitzuteilen, w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung dem Pr\u00fcfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Ist infolge des Ausschlusses eines Pr\u00fcfungsausschussmitgliedes von der Mitwirkung eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Besetzung nicht m\u00f6glich, kann die Rechtsanwaltskammer Kassel die Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung einem anderen Pr\u00fcfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen Rechtsanwaltskammer \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 4<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Vorsitz, Beschlussf\u00e4higkeit, Abstimmung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Jeder Pr\u00fcfungsausschuss bzw. jede Pr\u00fcferdelegation w\u00e4hlt aus seiner\/ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter\/in. Der Pr\u00fcfungsausschuss bzw. die Pr\u00fcferdelegation ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Er\/Sie beschlie\u00dft mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Zu den Sitzungen des Pr\u00fcfungsausschusses bzw. der Pr\u00fcferdelegation sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unverz\u00fcglich der zust\u00e4ndigen Stelle mitzuteilen. F\u00fcr ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angeh\u00f6ren soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 5<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Rechtsanwaltskammer Kassel regelt im Einvernehmen mit dem Pr\u00fcfungsausschuss dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, insbesondere Einladungen, Protokollf\u00fchrung und Durchf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Sitzungsprotokolle sind mindestens von dem\/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. \u00a7&nbsp;22&nbsp;Abs. 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 6<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Verschwiegenheit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses oder der Pr\u00fcferdelegation haben f\u00fcr alle Pr\u00fcfungsvorg\u00e4nge gegen\u00fcber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegen\u00fcber der Rechtsanwaltskammer Kassel. Ausnahmen bed\u00fcrfen der Einwilligung der Rechtsanwaltskammer Kassel. Das Recht des Berufsbildungsausschusses auf Unterrichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 79 Abs. 3 Nr. 2 BBiG bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>ABSCHNITT 2 Abschlusspr\u00fcfung nebst Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 7<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Pr\u00fcfungstermine f\u00fcr die Abschlusspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die f\u00fcr die Pr\u00fcfung ma\u00dfgeblichen Pr\u00fcfungstermine im Sinne des \u00a7 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG sind der 31. Juli und der 31. Januar eines jeden Jahres.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Rechtsanwaltskammer Kassel bestimmt in der Regel im Jahr zwei Termine f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schulhalbjahres sowie des Schulbetriebes abgestimmt sein.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Rechtsanwaltskammer Kassel gibt das Datum des Beginns der schriftlichen Pr\u00fcfung in ihren Mitteilungsbl\u00e4ttern bzw. Rundschreiben vorher bekannt und setzt gleichzeitig die Anmeldefrist fest. Wird die Anmeldefrist \u00fcberschritten, kann die Rechtsanwaltskammer Kassel die Annahme des Antrages verweigern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 8<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Zulassungsvoraussetzungen f\u00fcr die Abschlusspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Zur Abschlusspr\u00fcfung ist zuzulassen (\u00a7 43 Abs. 1 BBiG)<\/p>\n\n\n\n<p>1. wer die Ausbildungszeit zur\u00fcckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht sp\u00e4ter als zwei Monate nach dem Pr\u00fcfungstermin gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 endet,<\/p>\n\n\n\n<p>2. wer an vorgeschriebenen Zwischenpr\u00fcfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene, vom Ausbildenden und Auszubildenden unterschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise gef\u00fchrt hat und<\/p>\n\n\n\n<p>3. wessen Berufsausbildungsverh\u00e4ltnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverh\u00e4ltnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Zur Abschlusspr\u00fcfung ist ferner zuzulassen (\u00a7 43 Abs. 2 BBiG), wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er<\/p>\n\n\n\n<p>1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,<\/p>\n\n\n\n<p>2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgef\u00fchrt wird und<\/p>\n\n\n\n<p>3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Zur Zusatzpr\u00fcfung als Notarfachangestellte nach \u00a7 9 Abs. 4 der Pr\u00fcfungsordnung sind Rechtsanwaltsgehilfen\/-fachangestellte zuzulassen (externe Pr\u00fcfung), sofern sie eine zweij\u00e4hrige Berufst\u00e4tigkeit im Notariat bei einer Ausbildung nach der ReNoPat-AusbVO vom 24.08.1971 (BGBl. I S. 1394) bzw. eineinhalbj\u00e4hrige Berufst\u00e4tigkeit im Notariat bei einer Ausbildung nach der ReNoPat-AusbVO vom 23.11.1987 (BGBl. I S. 2392) oder 29.08.2014 (BGBl. I S. 1490) nachweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Behinderte Menschen sind zur Abschlusspr\u00fcfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (\u00a7 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 9<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Zulassungsvoraussetzungen in besonderen F\u00e4llen (\u00a7 45 BBiG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Auszubildende k\u00f6nnen nach Anh\u00f6ren der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlusspr\u00fcfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Bei der Beurteilung der betrieblichen Leistung sind entsprechend der Ausbildungsverordnung der Ausbildungsgang, der Leistungsstand und die in der bis zur Pr\u00fcfung noch verbleibenden Zeit zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und F\u00e4higkeiten im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungsziels zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) F\u00fcr die Beurteilung durch die berufsbildende Schule (Berufsschule) ist davon auszugehen, dass \u00fcberdurchschnittliche Leistungen Voraussetzung f\u00fcr eine vorzeitige Zulassung zur Pr\u00fcfung sind. Eine entsprechende Leistung liegt vor, wenn bezogen auf die f\u00fcr die Pr\u00fcfung wesentlichen Lerngebiete im Durchschnitt mindestens die Gesamtnote \u201egut\u201c (2,49) erreicht wird.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Zur Abschlusspr\u00fcfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf t\u00e4tig gewesen ist, in dem die Pr\u00fcfung ablegt werden soll. Als Zeiten der Berufst\u00e4tigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschl\u00e4gigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsf\u00e4higkeit erworben hat, die die Zulassung zur Pr\u00fcfung rechtfertigt. Ausl\u00e4ndische Bildungsabschl\u00fcsse und Zeiten der Berufst\u00e4tigkeit im Ausland sind dabei zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Abs. 4 Satz 3 zur Abschlusspr\u00fcfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und F\u00e4higkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Pr\u00fcfung rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 10<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Anmeldung zur Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Anmeldung zur Pr\u00fcfung hat schriftlich nach den von der Rechtsanwaltskammer Kassel bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den\/die Ausbildende(n) mit Zustimmung des\/der Auszubildenden zu erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Pr\u00fcfungsbewerber bzw. die Pr\u00fcfungsbewerberin selbst kann den Antrag auf Zulassung zur Pr\u00fcfung stellen. Dies gilt insbesondere in F\u00e4llen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 und bei Wiederholungspr\u00fcfungen, falls ein Ausbildungsverh\u00e4ltnis nicht mehr besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) \u00d6rtlich zust\u00e4ndig f\u00fcr die Anmeldung ist die Rechtsanwaltskammer Kassel, wenn in deren Bezirk<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; in den F\u00e4llen des \u00a7 8 Abs. 1 und \u00a7 9 Abs. 1 die Ausbildungsst\u00e4tte liegt,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; in den F\u00e4llen des \u00a7 8 Abs. 2, \u00a7 9 Abs. 4 und 5 die Arbeitsst\u00e4tte oder, soweit kein&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp; Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht, der Wohnsitz des Pr\u00fcfungsbewerbers\/der Pr\u00fcfungsbewerberin liegt.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Der Anmeldung sollen beigef\u00fcgt werden<\/p>\n\n\n\n<p>a)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; in den F\u00e4llen des \u00a7 8 Abs. 1 und \u00a7 9 Abs. 1<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Bescheinigung \u00fcber die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenpr\u00fcfungen<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Bescheinigung des\/der Ausbildenden \u00fcber die ordnungsgem\u00e4\u00dfe F\u00fchrung<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; der vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte)<\/p>\n\n\n\n<p>b)&nbsp;&nbsp;&nbsp; in den F\u00e4llen des \u00a7 8 Abs. 2, \u00a7 9 Abs. 4 und 5<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211;&nbsp;&nbsp; T\u00e4tigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung \u00fcber den Erwerb<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; von Fertigkeiten, Kenntnissen und F\u00e4higkeiten oder Ausbildungsnachweise<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211;&nbsp;&nbsp;&nbsp; ggf. weitere Ausbildungs- und T\u00e4tigkeitsnachweise.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 11<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Entscheidung \u00fcber die Zulassung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) \u00dcber die Zulassung zur Abschlusspr\u00fcfung entscheidet die Rechtsanwaltskammer Kassel. H\u00e4lt sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht f\u00fcr gegeben, so entscheidet der hierf\u00fcr zust\u00e4ndige Pr\u00fcfungsausschuss (\u00a7 46 Abs. 1 Satz 2 BBiG).<\/p>\n\n\n\n<p>Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung \u00fcber die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen (\u00a7 46 Abs. 2 BBiG).<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Entscheidung \u00fcber die Zulassung ist dem Pr\u00fcfungsbewerber bzw. der Pr\u00fcfungsbewerberin rechtzeitig unter Angabe des Pr\u00fcfungstages und -ortes der schriftlichen Pr\u00fcfung einschlie\u00dflich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Zulassung kann von dem nach \u00a7 12 Abs. 1 zust\u00e4ndigen Pr\u00fcfungsausschuss bis zum ersten Pr\u00fcfungstage, wenn sie auf Grund von gef\u00e4lschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 12<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Zust\u00e4ndige Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Zu Beginn eines Jahres bestimmt die Rechtsanwaltskammer Kassel f\u00fcr die Bezirke Fulda, Kassel und Marburg jeweils einen zust\u00e4ndigen Pr\u00fcfungsausschuss f\u00fcr die Zulassung nach \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Pr\u00fcfungsausschuss erstellt auf der Grundlage der ReNoPatAusbV die Pr\u00fcfungsaufgaben oder w\u00e4hlt sie aus. Er kann diese Aufgabe an einen Aufgabenerstellungsausschuss delegieren.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) F\u00fcr die Abnahme der Pr\u00fcfung der einzelnen Pr\u00fcflinge regelt sich die Zust\u00e4ndigkeit der Aussch\u00fcsse wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Pr\u00fcflinge aus dem Berufsschulbezirk Marburg sind Marburger Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse, f\u00fcr die Pr\u00fcflinge aus dem Berufsschulbezirk Fulda sind Fuldaer Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse und f\u00fcr die \u00fcbrigen Pr\u00fcflinge sind Kasseler Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse zust\u00e4ndig.<\/p>\n\n\n\n<p>In besonderen F\u00e4llen sind Ausnahmen zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Es kann insbesondere ein Ausschuss an einem anderen Pr\u00fcfungsort mit der Durchf\u00fchrung beauftragt werden, wenn in einem Pr\u00fcfungstermin weniger als sechs Pr\u00fcflinge zur Pr\u00fcfung zugelassen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Bestehen an einem Ort mehrere Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse, dann wird die Verteilung der Pr\u00fcflinge auf die Aussch\u00fcsse durch die Rechtsanwaltskammer Kassel vorgenommen. Diese legt dabei unter Ber\u00fccksichtigung der Zahl der Pr\u00fcflinge und der Belastung der Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse durch die Pr\u00fcfung fest, ob jeweils ein oder mehrere Aussch\u00fcsse mit der Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung betraut werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Werden mehrere Aussch\u00fcsse betraut, so erfolgt die Zuteilung m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig auf die Aussch\u00fcsse. Die Verteilung der Pr\u00fcflinge wird nach alphabetischer Reihenfolge vorgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausnahmen hiervon sind in folgenden F\u00e4llen zu machen:<\/p>\n\n\n\n<p>Ist in dem an sich zust\u00e4ndigen Pr\u00fcfungsausschuss der Ausbildende bzw. die Ausbildende oder ein in der Praxis des Ausbildenden bzw. der Ausbildenden t\u00e4tiger Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin beteiligt, so ist der Pr\u00fcfling einem anderen Pr\u00fcfungsausschuss zuzuteilen. Besteht nur ein Pr\u00fcfungsausschuss an einem Ort, so hat an Stelle des ausgeschlossenen Pr\u00fcfers bzw. der ausgeschlossenen Pr\u00fcferin dessen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin diesen Pr\u00fcfling zu pr\u00fcfen. Bei der Wiederholungspr\u00fcfung ist der Pr\u00fcfling ebenfalls in der Regel einem anderen Pr\u00fcfungsausschuss zuzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 13<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Ziel und Inhalt der Abschlusspr\u00fcfung, Bezeichnung des Abschlusses<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Durch die Abschlusspr\u00fcfung ist festzustellen, ob der Pr\u00fcfling die berufliche Handlungsf\u00e4higkeit erworben hat. Mit ihr soll der Pr\u00fcfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, f\u00fcr die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die erfolgreich abgelegte Pr\u00fcfung f\u00fchrt zum Abschluss in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf \u201eRechtsanwaltsfachangestellte\/r&#8220; oder \u201eRechtsanwalts- und Notarfachangestellte\/r\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 14<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Gliederung und Durchf\u00fchrung der Abschlusspr\u00fcfung, Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Abschlusspr\u00fcfung richtet sich nach der ReNoPatAusbV und gliedert sich in einen schriftlichen und einen m\u00fcndlichen Teil.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der schriftliche Pr\u00fcfungsteil ist f\u00fcr den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte\/r in den Pr\u00fcfungsbereichen<\/p>\n\n\n\n<p>1. Gesch\u00e4fts- und Leistungsprozesse (60 Minuten),<\/p>\n\n\n\n<p>2. Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich (150 Minuten),<\/p>\n\n\n\n<p>3. Verg\u00fctung und Kosten (90 Minuten) sowie<\/p>\n\n\n\n<p>4. Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten);<\/p>\n\n\n\n<p>f\u00fcr den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte\/r in den Pr\u00fcfungsbereichen<\/p>\n\n\n\n<p>1. Gesch\u00e4fts- und Leistungsprozesse (60 Minuten),<\/p>\n\n\n\n<p>2. Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich (150 Minuten),<\/p>\n\n\n\n<p>3. Verg\u00fctung und Kosten (90 Minuten) sowie<\/p>\n\n\n\n<p>4. Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten)<\/p>\n\n\n\n<p>abzuhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der Pr\u00fcfungsbereich Mandantenbetreuung bzw. Mandanten- und Beteiligtenbetreuung wird im Rahmen eines fallbezogenen Fachgespr\u00e4chs gepr\u00fcft. Die Pr\u00fcfungszeit betr\u00e4gt 15 Minuten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Pr\u00fcfling hat die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung mitzubringen und auf Verlangen dem Pr\u00fcfungsausschuss bzw. der Pr\u00fcferdelegation vorzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Auf Antrag des Pr\u00fcflings ist die Pr\u00fcfung in einem der Pr\u00fcfungsbereiche \u201eGesch\u00e4fts- und Leistungsprozesse\u201c, \u201eRechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich\u201c bzw. \u201eRechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich\u201c, \u201eVerg\u00fctung und Kosten\u201c oder \u201eWirtschafts- und Sozialkunde\u201c durch eine m\u00fcndliche Pr\u00fcfung von etwa 15 Minuten zu erg\u00e4nzen, wenn<\/p>\n\n\n\n<p>1. der Pr\u00fcfungsbereich schlechter als mit \u201eausreichend\u201c bewertet worden ist und<\/p>\n\n\n\n<p>2. die m\u00fcndliche Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung f\u00fcr das Bestehen der Abschlusspr\u00fcfung den Ausschlag geben kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Ermittlung des Ergebnisses f\u00fcr diesen Pr\u00fcfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der m\u00fcndlichen Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung im Verh\u00e4ltnis 2:1 zu gewichten. Im \u00dcbrigen gilt \u00a7 21.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber die Zulassung zur Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung und deren Termin entscheidet der Pr\u00fcfungsausschuss.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Pr\u00fcfling bestimmt den Pr\u00fcfungsbereich, in dem die Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung stattfinden soll, wenn zwei mangelhafte Leistungen vorliegen. Sofern jedoch eine der mangelhaften Leistungen im Bereich \u201eRechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich\u201c bzw. \u201eRechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich\u201c vorliegt, findet die Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung zwingend in diesem Pr\u00fcfungsbereich statt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung findet im Anschluss an die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung statt, sp\u00e4testens innerhalb einer Woche. Die Entscheidung hier\u00fcber trifft der Pr\u00fcfungsausschuss. Das Ergebnis der Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung ist dem Pr\u00fcfling sofort mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00a7\u00a7 16 bis 20 gelten entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Die Abschlusspr\u00fcfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:<\/p>\n\n\n\n<p>f\u00fcr den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte\/r<\/p>\n\n\n\n<p>1. im Gesamtergebnis mit mindestens \u201eausreichend\u201c,<\/p>\n\n\n\n<p>2. im Pr\u00fcfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich mit mindestens \u201eausreichend\u201c,<\/p>\n\n\n\n<p>3. in mindestens drei weiteren Pr\u00fcfungsbereichen mit mindestens \u201eausreichend\u201c,<\/p>\n\n\n\n<p>4. in keinem Pr\u00fcfungsbereich mit \u201eungen\u00fcgend\u201c,<\/p>\n\n\n\n<p>f\u00fcr den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte\/r<\/p>\n\n\n\n<p>1. im Gesamtergebnis mit mindestens \u201eausreichend\u201c,<\/p>\n\n\n\n<p>2. im Pr\u00fcfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich mit mindestens \u201eausreichend\u201c,<\/p>\n\n\n\n<p>3. in mindestens drei weiteren Pr\u00fcfungsbereichen mit mindestens \u201eausreichend\u201c,<\/p>\n\n\n\n<p>4. in keinem Pr\u00fcfungsbereich mit \u201eungen\u00fcgend\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Die zul\u00e4ssigen Hilfsmittel zu den Abschlusspr\u00fcfungen werden von dem Berufsbildungsausschuss festgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 15<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Ergebnis der einzelnen Pr\u00fcfungsarbeiten ist den Pr\u00fcflingen zusammen mit der Ladung zwei Wochen vor dem Tag der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung (fallbezogenes Fachgespr\u00e4ch, \u00a7 14 Abs. 3) mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Pr\u00fcflinge, die die Pr\u00fcfung nicht mehr bestehen k\u00f6nnen, erhalten gleichzeitig die Entscheidung des Pr\u00fcfungsausschusses \u00fcber die Nichtzulassung zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung und das Nichtbestehen der Abschlusspr\u00fcfung mitgeteilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 16<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Pr\u00fcfungen sind nicht \u00f6ffentlich.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Vertreter der Rechtsanwaltskammer Kassel sowie Mitglieder des Berufsbildungsausschusses k\u00f6nnen bei der Pr\u00fcfung anwesend sein. Der Pr\u00fcfungsausschuss kann weitere Personen als Zuh\u00f6rer zulassen, soweit keiner der Pr\u00fcflinge widerspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Bei der Beratung \u00fcber das Pr\u00fcfungsergebnis d\u00fcrfen nur die Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses anwesend sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 17<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Leitung und Aufsicht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Pr\u00fcfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom Pr\u00fcfungsausschuss abgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Bei schriftlichen Pr\u00fcfungen regelt die Rechtsanwaltskammer Kassel im Benehmen mit den zust\u00e4ndigen Pr\u00fcfungsaussch\u00fcssen die Aufsichtsf\u00fchrung, die sicherstellen soll, dass der Pr\u00fcfling die Arbeiten selbst\u00e4ndig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausf\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) \u00dcber den Ablauf der Pr\u00fcfung ist eine Niederschrift zu fertigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 18<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Ausweispflicht und Belehrung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Pr\u00fcflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder des Aufsichtf\u00fchrenden bzw. der Aufsichtf\u00fchrenden \u00fcber ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Pr\u00fcfung \u00fcber den Pr\u00fcfungsablauf, die zur Verf\u00fcgung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von T\u00e4uschungshandlungen und Ordnungsverst\u00f6\u00dfen sowie R\u00fccktritt und Nichtteilnahme zu belehren.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Pr\u00fcflinge sind \u00fcber die Bestimmungen nach \u00a7\u00a7 19 und 20 zu belehren und darauf hinzuweisen, dass eine ihnen bekannte gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung bei Teilnahme an der Pr\u00fcfung nicht ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 19<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>T\u00e4uschungshandlungen und Ordnungsverst\u00f6\u00dfe<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Unternimmt es ein Pr\u00fcfling, das Pr\u00fcfungsergebnis durch T\u00e4uschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer T\u00e4uschung oder einem T\u00e4uschungsversuch, liegt eine T\u00e4uschungshandlung vor.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Wird w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung festgestellt, dass ein Pr\u00fcfling eine T\u00e4uschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsf\u00fchrung festzustellen und zu protokollieren. Der Pr\u00fcfling setzt die Pr\u00fcfung vorbehaltlich der Entscheidung des Pr\u00fcfungsausschusses \u00fcber die T\u00e4uschungshandlung fort.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Liegt eine T\u00e4uschungshandlung vor, wird die von der T\u00e4uschungshandlung betroffene Pr\u00fcfungsleistung mit \u201eungen\u00fcgend\u201c (= 0 Punkte) bewertet. In schweren F\u00e4llen, insbesondere bei vorbereiteten T\u00e4uschungshandlungen, kann der Pr\u00fcfungsausschuss den Pr\u00fcfungsteil oder die gesamte Pr\u00fcfung mit \u201eungen\u00fcgend\u201c (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Pr\u00fcfungsleistungen einer Pr\u00fcferdelegation \u00fcbertragen sind, kann die Pr\u00fcferdelegation die Pr\u00fcfungsleistung mit \u201eungen\u00fcgend\u201c (= 0 Punkte) bewerten.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Behindert ein Pr\u00fcfling durch sein Verhalten die Pr\u00fcfung so, dass die Pr\u00fcfung nichtordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung hier\u00fcber kann von der Aufsichtsf\u00fchrung getroffen werden. Die endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber die Folgen f\u00fcr den Pr\u00fcfling hat der Pr\u00fcfungsausschuss unverz\u00fcglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Vor Entscheidungen des Pr\u00fcfungsausschusses oder der Pr\u00fcferdelegation nach den Abs\u00e4tzen 3 und 4 ist der Pr\u00fcfling zu h\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 20<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>R\u00fccktritt, Nichtteilnahme<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Pr\u00fcfling kann nach erfolgter Anmeldung, sp\u00e4testens am Tag vor der schriftlichen Pr\u00fcfung, aus wichtigem Grund durch schriftliche Erkl\u00e4rung unter Angabe und Nachweis des wichtigen Grundes gegen\u00fcber der Rechtsanwaltskammer Kassel zur\u00fccktreten. In diesem Fall gilt die Pr\u00fcfung als nicht abgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Danach kann der Pr\u00fcfling bei schriftlichen Pr\u00fcfungsteilen bis zu der Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsaufgaben oder bis zum Beginn des fallbezogenen Fachgespr\u00e4chs aus einem wichtigen Grund durch schriftliche Erkl\u00e4rung zur\u00fccktreten. In diesen F\u00e4llen gilt die Pr\u00fcfung als insgesamt nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn der Pr\u00fcfungsteilnehmer nicht zur Pr\u00fcfung erscheint und nachtr\u00e4glich einen wichtigen Grund durch schriftliche Erkl\u00e4rung nachweist.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Krankheitsfall kann die Rechtsanwaltskammer Kassel ein amts\u00e4rztliches Attest verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Erfolgt ein R\u00fccktritt nach Beginn der Pr\u00fcfung ohne wichtigen Grund oder nehmen Pr\u00fcflinge an der Pr\u00fcfung ganz oder teilweise nicht teil, so gilt die Pr\u00fcfung als nicht bestanden.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die notwendigen Entscheidungen trifft der zust\u00e4ndige Pr\u00fcfungsausschuss.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>ABSCHNITT 3 Pr\u00fcfungsergebnis Abschlusspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 21<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Pr\u00fcfungsleistungen in der schriftlichen und m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung einschlie\u00dflich der m\u00fcndlichen Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung sind wie folgt zu bewerten:<\/p>\n\n\n\n<p>Eine den Anforderungen in besonderem Ma\u00dfe entsprechende Leistung<\/p>\n\n\n\n<p>= 100 &#8211; 92 Punkte = Note 1 = sehr gut<\/p>\n\n\n\n<p>eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung<\/p>\n\n\n\n<p>= 91 &#8211; 81 Punkte = Note 2 = gut<\/p>\n\n\n\n<p>eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung<\/p>\n\n\n\n<p>= 80 &#8211; 67 Punkte = Note 3 = befriedigend<\/p>\n\n\n\n<p>eine Leistung, die zwar M\u00e4ngel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht<\/p>\n\n\n\n<p>= 66 &#8211; 50 Punkte = Note 4 = ausreichend<\/p>\n\n\n\n<p>eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen l\u00e4sst, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;= 49 &#8211; 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft<\/p>\n\n\n\n<p>eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse l\u00fcckenhaft sind<\/p>\n\n\n\n<p>= 29 &#8211; 0 Punkte = Note 6 = ungen\u00fcgend.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) F\u00fcr jeden schriftlichen Pr\u00fcfungsbereich und die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung m\u00fcssen 100 Punkte erreichbar sein.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung gem. \u00a7 22 Abs. 1 kann der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Pr\u00fcfungsausschusses bzw. der Pr\u00fcferdelegation jeweils zwei Mitglieder unter Einbeziehung der eigenen Person mit der Bewertung einzelner, nicht m\u00fcndlich zu erbringender Pr\u00fcfungsleistungen beauftragen (\u00a7 42 Abs. 2 Satz 1 BBiG). Die nach Satz 1 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abl\u00e4ufe und halten die f\u00fcr die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (\u00a7 42 Abs. 3 BBiG).<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Pr\u00fcfungsleistungen sind von den beauftragten Mitgliedern des Pr\u00fcfungsausschusses bzw. der Pr\u00fcferdelegation unter Beachtung der vom Aufgabenerstellungsausschuss vorgegebenen Gewichtung der einzelnen Pr\u00fcfungsfragen getrennt und selbst\u00e4ndig zu bewerten. Die Kennzeichnung auf den Arbeiten ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Die in den einzelnen Pr\u00fcfungsbereichen von den beauftragten Mitgliedern des Pr\u00fcfungsausschusses bzw. der Pr\u00fcferdelegation jeweils ermittelten Punktzahlen sind zu addieren und die Summe durch zwei zu teilen. Das Ergebnis wird auf volle Punkte aufgerundet.<\/p>\n\n\n\n<p>(6) In einem Pr\u00fcfungsbereich, in dem eine m\u00fcndliche Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung stattgefunden hat, werden die Punktzahlen f\u00fcr die schriftliche Arbeit verdoppelt, die Punktzahl f\u00fcr die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung hinzugerechnet und das Ergebnis durch die Zahl drei geteilt; eine evtl. Aufrundung findet erst zuletzt statt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 22<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Beschlussfassung, Bewertung der Abschlusspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Beschl\u00fcsse \u00fcber die Noten zur Bewertung einzelner Pr\u00fcfungsleistungen, der Pr\u00fcfung insgesamt sowie \u00fcber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlusspr\u00fcfung werden durch den Pr\u00fcfungsausschuss gefasst. Das Ergebnis der gesamten Pr\u00fcfung wird festgestellt, indem die Punkte der f\u00fcnf Pr\u00fcfungen vor der Addition zun\u00e4chst wie folgt gewichtet werden:<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp; 1. Gesch\u00e4fts- und Leistungsprozesse: 15%<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp; 2. Mandanten-\/Beteiligtenbetreuung: 15%<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp; 3. Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich bzw. Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Notarbereich: 30%<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp; 4. Verg\u00fctung und Kosten: 30%<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp; 5. Wirtschafts- und Sozialkunde: 10%.<\/p>\n\n\n\n<p>Ergibt sich ein Bruchteil eines Punktes, so ist immer aufzurunden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) \u00dcber den Verlauf der Pr\u00fcfung einschlie\u00dflich der Feststellung der einzelnen Pr\u00fcfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Pr\u00fcfungsausschusses zu unterzeichnen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Im Anschluss an den letzten Pr\u00fcfungsteil ist dem Pr\u00fcfungsteilnehmer das Gesamtergebnis bekannt zu geben. Ihm ist ebenfalls bekannt zu geben, ob er die Pr\u00fcfung \u201ebestanden\u201c oder \u201enicht bestanden\u201c hat. Hier\u00fcber ist dem Pr\u00fcfling unverz\u00fcglich eine von dem\/der Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuh\u00e4ndigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Pr\u00fcfungsleistung einzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 23<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Pr\u00fcfungszeugnisse<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Ist die Abschlusspr\u00fcfung bestanden, erh\u00e4lt der Pr\u00fcfling von der Rechtsanwaltskammer Kassel ein Pr\u00fcfungszeugnis. Das Pr\u00fcfungszeugnis muss enthalten:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>die Bezeichnung \u201ePr\u00fcfungszeugnis nach \u00a7 37 Abs. 2 BBiG&#8220;,<\/li>\n\n\n\n<li>die Personalien des Pr\u00fcflings (Name, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort),<\/li>\n\n\n\n<li>den Ausbildungsberuf,<\/li>\n\n\n\n<li>das Gesamtergebnis der Pr\u00fcfung und die Ergebnisse der einzelnen Pr\u00fcfungsleistungen (jeweils Note und Punkte),<\/li>\n\n\n\n<li>das Datum des Bestehens der Pr\u00fcfung,<\/li>\n\n\n\n<li>die Unterschriften des\/der Vorsitzenden des Pr\u00fcfungsausschusses und des\/der Beauftragten der Rechtsanwaltskammer mit Siegel.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>(2) Im Pr\u00fcfungszeugnis sollen dar\u00fcber hinaus Angaben zum DQR\/EQR-Niveau aufgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der\/Die Ausbildende erh\u00e4lt auf Verlangen das Ergebnis der Abschlusspr\u00fcfung des\/der Auszubildenden \u00fcbermittelt (\u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 24<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Nicht bestandene Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Bei nicht bestandener Pr\u00fcfung erhalten der Pr\u00fcfling und seine gesetzlichen Vertreter sowie der Ausbildende oder die Ausbildende von der Kammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Pr\u00fcfungsleistungen als nicht ausreichend bewertet worden sind und welche Pr\u00fcfungsleistungen in einer Wiederholungspr\u00fcfung auf Antrag nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (\u00a7 25 Abs. 2).<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungspr\u00fcfung ist hinzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>ABSCHNITT 4 Wiederholungspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 <\/strong><strong>25<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Wiederholungspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die nicht bestandene Abschlusspr\u00fcfung kann auf Antrag zweimal wiederholt werden. Die Vorschriften \u00fcber die Anmeldung und Zulassung gelten sinngem\u00e4\u00df. Bei der Anmeldung sind au\u00dferdem Ort und Datum der vorausgegangenen Pr\u00fcfung anzugeben.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Hat der Pr\u00fcfling Pr\u00fcfungsleistungen mit mindestens befriedigendem Ergebnis erbracht, sind diese Pr\u00fcfungsleistungen auf Antrag nicht zu wiederholen, sofern der Pr\u00fcfling sich innerhalb eines Jahres &#8211; gerechnet von dem Tag der Beendigung der nicht bestandenen Pr\u00fcfung &#8211; zur Wiederholungspr\u00fcfung anmeldet. Bei der Berechnung des Pr\u00fcfungsergebnisses werden die nach Satz 1 erbrachten Ergebnisse ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Pr\u00fcfung kann fr\u00fchestens zum n\u00e4chsten Abschlusspr\u00fcfungstermin wiederholt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Soweit Pr\u00fcfungsverfahren nach der bisher geltenden Pr\u00fcfungsordnung bereits begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. Gleiches gilt, wenn die Anmeldung zur Wiederholungspr\u00fcfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Pr\u00fcfungsordnung erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>ABSCHNITT 5 Zwischenpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 26<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Ziel und Inhalt der Zwischenpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpr\u00fcfung durchzuf\u00fchren. Die Zwischenpr\u00fcfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A f\u00fcr das erste Ausbildungsjahr genannten berufs\u00fcbergreifenden und berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und F\u00e4higkeiten, die in der Anlage Abschnitt F f\u00fcr das erste Ausbildungsjahr genannten berufs\u00fcbergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und F\u00e4higkeiten sowie auf den im Unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er f\u00fcr die Berufsausbildung wesentlich ist (\u00a7 6 Abs. 2 ReNoPat-AusbVO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 27<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Gliederung und Durchf\u00fchrung der Zwischenpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Zwischenpr\u00fcfung findet in den Pr\u00fcfungsbereichen:<\/p>\n\n\n\n<p>1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Rechtsanwendung sowie<\/p>\n\n\n\n<p>2. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Kommunikation und B\u00fcroorganisation<\/p>\n\n\n\n<p>mit Hilfe schriftlich zu bearbeitender fallbezogener Aufgaben und einer Pr\u00fcfungszeit von jeweils 60 Minuten statt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Zwischenpr\u00fcfung wird von den nach \u00a7 2 berufenen Pr\u00fcfungsaussch\u00fcssen abgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Aufgaben werden von dem nach \u00a7 12 bestellten Pr\u00fcfungsausschuss f\u00fcr alle Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse verbindlich erarbeitet.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die zul\u00e4ssigen Hilfsmittel zu den Zwischenpr\u00fcfungen werden von dem Berufsbildungsausschuss festgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 28<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Zeitpunkt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Zwischenpr\u00fcfung soll nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres, jedoch nicht sp\u00e4ter als 18 Monate nach Beginn der Ausbildung stattfinden. Die Kammer setzt j\u00e4hrlich einen Termin f\u00fcr die Zwischenpr\u00fcfung fest, der nach den Sommerferien der Berufsschule liegt; \u00a7 7 Abs. 3 gilt entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 29<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Anmeldung zur Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Anmeldung zur Zwischenpr\u00fcfung hat schriftlich in der von der Rechtsanwaltskammer Kassel bestimmten Anmeldefrist unter Verwendung des von der Rechtsanwaltskammer Kassel vorgesehenen Anmeldeformulars durch den Ausbildenden oder die Ausbildende zu erfolgen. Von dem Ausbildenden oder der Ausbildenden muss bescheinigt werden, dass der Auszubildende oder die Auszubildende die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Wird die Anmeldefrist \u00fcberschritten, kann die Rechtsanwaltskammer Kassel die Annahme des Antrages verweigern.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Zwischenpr\u00fcfung gelten die \u00a7\u00a7 3, 12 Abs. 3, 16 bis 19.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Ein R\u00fccktritt von der Zwischenpr\u00fcfung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 30<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Bewertungsma\u00dfstab und Pr\u00fcfungsbescheinigung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) \u00dcber die Teilnahme an der Zwischenpr\u00fcfung erh\u00e4lt der Pr\u00fcfling ein Zeugnis, dem die in den einzelnen Pr\u00fcfungsbereichen erzielten Leistungen zu entnehmen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Als Bewertungsma\u00dfstab gilt \u00a7 21 entsprechend. Auf Besonderheiten kann der Pr\u00fcfungsausschuss hinweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Das Zeugnis erhalten der Auszubildende oder die Auszubildende, die gesetzlichen Vertreter, der Ausbildende oder die Ausbildende und die Berufsschule.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>ABSCHNITT 6 Erweiterungspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 31<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Erweiterungspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wer die Pr\u00fcfung als Rechtsanwaltsfachangestellter\/Rechtsanwaltsfachangestellte oder als Notarfachangestellter\/Notarfachangestellte (auch unter einer der fr\u00fcheren Berufsbezeichnungen) bestanden hat, kann an einer Erweiterungspr\u00fcfung f\u00fcr den Beruf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter\/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte unter den Voraussetzungen des \u00a7 9 teilnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Pr\u00fcfungsbereiche sind<\/p>\n\n\n\n<p>1. Gesch\u00e4fts- und Leistungsprozesse, wenn diese nicht Gegenstand der fr\u00fcheren Pr\u00fcfung waren<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp; (Erreichbare Punktzahl 100, Pr\u00fcfungsdauer 60 Min.)<\/p>\n\n\n\n<p>2. die Pr\u00fcfungsbereiche unter \u00a7 14 Abs. 2&nbsp; Nr. 2. und 3. soweit sie den neuen Teil des Gesamtberufes betreffen<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp; (Erreichbare Punktzahl jeweils 50 Punkte; Pr\u00fcfungsdauer in Rechtsanwendung im Rechts-<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp; anwalts- und Notarbereich 75 Minuten, in Verg\u00fctung und Kosten 45 Min.)<\/p>\n\n\n\n<p>3. Fallbezogenes Fachgespr\u00e4ch<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp; Diese Pr\u00fcfung beschr\u00e4nkt sich auf den neuen Teilbereich des Gesamtberufes \u201eMandantenbetreuung<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp; oder Beteiligtenbetreuung\u201c\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp; (Erreichbare Punktzahl 100; Pr\u00fcfungsdauer: 15 Min.)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Erweiterungspr\u00fcfung kann nur bestanden werden, wenn in diesen Pr\u00fcfungsteilen die H\u00e4lfte der f\u00fcr diesen Teilbereich erreichbaren Punktzahl erzielt wird. Eine Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>In dem Pr\u00fcfungsbereich Nr. 2 wird eine Gesamtnote aus der H\u00e4lfte der Punktzahl der bestandenen Pr\u00fcfung und der in der Erweiterungspr\u00fcfung erzielten Punkte gebildet.<\/p>\n\n\n\n<p>Sind aus der fr\u00fcheren Pr\u00fcfung nur die Noten bekannt, so wird der mittlere Wert der einzelnen Noten aus \u00a7 21 eingesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>ABSCHNITT 7 Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 32<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Umschulungsverh\u00e4ltnisse<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Regelungen dieser Pr\u00fcfungsordnung gelten auch f\u00fcr Umsch\u00fcler oder Umsch\u00fclerinnen, deren Umschulungsvertrag in das Verzeichnis der Umschulungsverh\u00e4ltnisse eingetragen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Pr\u00fcfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Pr\u00fcfungsbestandteile von der Rechtsanwaltskammer Kassel zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Pr\u00fcfung vor einer \u00f6ffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Pr\u00fcfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungspr\u00fcfung innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Pr\u00fcfung erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die aus diesen Pr\u00fcfungsteilen (Abs. 2) erzielten Noten werden als mittlerer Wert der einzelnen Noten aus \u00a7 21 eingesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 <\/strong><strong>33<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Rechtsbehelfsbelehrung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidungen des Pr\u00fcfungsausschusses sowie der Rechtsanwaltskammer sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Pr\u00fcfling bzw. den\/die Pr\u00fcfungsbewerber\/in mit einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 34<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Einsicht in die Pr\u00fcfungsunterlagen, Aufbewahrungsfristen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Auf Antrag ist der\/dem Pr\u00fcfungsteilnehmer\/in nach Abschluss der Pr\u00fcfung gem. \u00a7 29 HVwVfG Einsicht in ihre\/seine Pr\u00fcfungsunterlagen zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Anmeldung und die schriftlichen Pr\u00fcfungsarbeiten sind 2 Jahre, die Niederschriften gem\u00e4\u00df \u00a7 22 sind 10 Jahre nach Abschluss der Pr\u00fcfung aufzubewahren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 35<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Pr\u00fcfung behinderter Menschen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Soweit behinderte Menschen an der Pr\u00fcfung teilnehmen, sind deren besondere Bed\u00fcrfnisse und Belange bei der Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung in geb\u00fchrender Weise zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 36<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00dcbergangsvorschriften<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Auszubildende, die ihre Ausbildung nach der ReNoPat-AusbVO vom 24.08.1971 (BGBl. I S. 1394), der ReNoPat-AusbVO vom 23.11.1987 (BGBl. I S. 2392) oder der ReNoPat-AusbVO vom 29.08.2014 (BGBl. I S. 1490) begonnen haben, gilt die Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Abschluss- und Zwischenpr\u00fcfungen der Rechtsanwaltskammer Kassel vom 30. Januar 2008 (JMBl. S. 203) fort.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 37<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Aufhebung bisherigen Rechts<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Abschluss- und Zwischenpr\u00fcfungen der Rechtsanwaltskammer Kassel vom 18. Mai 2016 (JMBl. S. 239) wird aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>\u00a7 38<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Diese Pr\u00fcfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verk\u00fcndung im Justiz-Ministerial-Blatt f\u00fcr Hessen in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Kassel, den 14.03.2023<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\">Der Vorstand<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\">der Rechtsanwaltskammer Kassel<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\">Pr\u00e4sident<\/p>\n\n\n\n<p>Vorstehende Pr\u00fcfungsordnung wurde mit Bescheid des Hessischen Ministeriums der Justiz vom<\/p>\n\n\n\n<p>25.10.2023 genehmigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vorstehende Pr\u00fcfungsordnung wird hiermit ausgefertigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Kassel, den 13.12.2023<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\">Rechtsanwaltskammer Kassel<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\">Pr\u00e4sident&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr Ausbildungsverh\u00e4ltnisse ab 01.08.2016 PR\u00dcFUNGSORDNUNG F\u00dcR DIE DURCHF\u00dcHRUNG VON ABSCHLUSS-, ZWISCHEN- UND UMSCHULUNGSPR\u00dcFUNGEN DER RECHTSANWALTSKAMMER KASSEL Aufgrund \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 und \u00a7 59 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. M\u00e4rz 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 12. Dezember&hellip;&nbsp;<a href=\"https:\/\/rechtsanwaltskammer-kassel.de\/index.php\/pruefungsordnung-fuer-ausbildungsverhaeltnisse-ab-01-08-2016\/\" rel=\"bookmark\">Weiterlesen &raquo;<span class=\"screen-reader-text\">Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr Ausbildungsverh\u00e4ltnisse ab 01.08.2016<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"neve_meta_sidebar":"","neve_meta_container":"","neve_meta_enable_content_width":"","neve_meta_content_width":0,"neve_meta_title_alignment":"","neve_meta_author_avatar":"","neve_post_elements_order":"","neve_meta_disable_header":"","neve_meta_disable_footer":"","neve_meta_disable_title":"","_themeisle_gutenberg_block_has_review":false,"footnotes":""},"class_list":["post-385","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/rechtsanwaltskammer-kassel.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/385","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/rechtsanwaltskammer-kassel.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/rechtsanwaltskammer-kassel.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/rechtsanwaltskammer-kassel.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/rechtsanwaltskammer-kassel.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=385"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/rechtsanwaltskammer-kassel.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/385\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":900,"href":"https:\/\/rechtsanwaltskammer-kassel.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/385\/revisions\/900"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/rechtsanwaltskammer-kassel.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=385"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}