{"id":433,"date":"2024-03-20T14:54:43","date_gmt":"2024-03-20T14:54:43","guid":{"rendered":"https:\/\/rechtsanwaltskammer-kassel.de\/?page_id=433"},"modified":"2024-09-25T10:08:45","modified_gmt":"2024-09-25T10:08:45","slug":"schlichtungsordnung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/rechtsanwaltskammer-kassel.de\/index.php\/schlichtungsordnung\/","title":{"rendered":"Schlichtungsordnung\u00a0"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Schlichtungsordnung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong><u>Schlichtungsordnung<br>der G\u00fctestelle der Rechtsanwaltskammer Kassel<\/u><\/strong><br>(g\u00fcltig ab 01.01.2012)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 Errichtung und Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><br><br>Die Rechtsanwaltskammer Kassel ist anerkannte G\u00fctestelle i. S. d. \u00a7 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur F\u00f6rderung der au\u00dfergerichtlichen Streitbeilegung i. S. d. Art. 2, \u00a7 1 des Hess. Gesetzes zur Ausf\u00fchrung des \u00a7 15 a des Gesetzes betreffend die Einf\u00fchrung der ZPO vom 06.02.2001 (GVBl. Teil I vom 13.02.2001, 98 ff.; ge\u00e4ndert durch das Zweite Gesetz zur Ausf\u00fchrung des \u00a7 15 a des Gesetzes betreffend die Einf\u00fchrung der ZPO vom 01.12.2005 \u2013 GVBl. Teil I vom 07.12.2005, 782 ff.).<br><br><br><strong>\u00a7 2 Gesch\u00e4ftsstelle<\/strong><br><br>Die Rechtsanwaltskammer Kassel richtet in ihren R\u00e4umen eine Gesch\u00e4ftsstelle ein.<br><br><br><strong>\u00a7 3 Pers\u00f6nliche Voraussetzungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Schlichtungspersonen der G\u00fctestelle Rechtsanwaltskammer Kassel (G\u00fctestelle) sind ausschlie\u00dflich Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte, die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Kassel sind.<\/li>\n\n\n\n<li>Es muss gew\u00e4hrleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer Schlichtungst\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngig und an Weisungen nicht gebunden ist.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Schlichtungsperson darf die Schlichtungst\u00e4tigkeit nicht aus\u00fcben<br>\n<ol style=\"list-style-type:lower-alpha\" class=\"wp-block-list\">\n<li>in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder in denen sie zu einer Partei in dem Verh\u00e4ltnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;<\/li>\n\n\n\n<li>in Angelegenheiten ihres Ehegatten, Lebenspartners oder Verlobten, auch wenn die Ehe, Partnerschaft oder das Verl\u00f6bnis nicht mehr besteht;<\/li>\n\n\n\n<li>in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschw\u00e4gert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschw\u00e4gert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schw\u00e4gerschaft begr\u00fcndet ist, nicht mehr besteht;<\/li>\n\n\n\n<li>in Angelegenheiten, in denen sie als Prozessbevollm\u00e4chtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;<\/li>\n\n\n\n<li>in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt besch\u00e4ftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs t\u00e4tig ist oder war.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n\n\n\n<li>Die Schlichtungsperson darf die Schlichtungst\u00e4tigkeit auch nicht aus\u00fcben, wenn sie eine der Parteien vor Beginn des Verfahrens im Zusammenhang mit demselben Streitgegenstand beraten oder vertreten hat. Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens darf die Schlichtungsperson keine der Parteien in derselben Rechtssache anwaltlich vertreten.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Bestellung als Schlichtungsperson erfolgt f\u00fcr einen Zeitraum von drei Jahren. Eine Abberufung erfolgt, wenn Tatsachen vorliegen, die eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aus\u00fcbung der Schlichtungst\u00e4tigkeit nicht mehr erwarten lassen oder eine Ahndung wegen eines Versto\u00dfes gegen berufsrechtliche Pflichten erfolgt ist.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><br><strong>\u00a7 4 Antragstellung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Das Schlichtungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.<\/li>\n\n\n\n<li>Der Antrag muss enthalten:<br>\n<ol style=\"list-style-type:lower-alpha\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Namen und Anschriften der Parteien;<\/li>\n\n\n\n<li>den Gegenstand des Streites sowie einen bestimmten Antrag;<\/li>\n\n\n\n<li>die Unterschrift der antragstellenden Partei;<\/li>\n\n\n\n<li>bei Antragstellung durch einen Bevollm\u00e4chtigten eine schriftliche Originalvollmacht.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n\n\n\n<li>Der Antrag ist bei der G\u00fctestelle schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen oder m\u00fcndlich zu Protokoll zu erkl\u00e4ren.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5 Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Die Gesch\u00e4ftsstelle der G\u00fctestelle leitet den Antrag an die Schlichtungsperson weiter, deren Zust\u00e4ndigkeit sich aus dem Wohnort der Antragsgegner (Amtsgerichtsbezirk) ergibt.<\/li>\n\n\n\n<li>Sind in einem Amtsgerichtsbezirk mehrere Schlichtungspersonen zust\u00e4ndig, hat der Antragsteller das Recht, die Schlichtungsperson auszuw\u00e4hlen. Dies hat mit Antragstellung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 zu erfolgen.<br><br>Macht er von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, wird der Antrag einer Schlichtungsperson aus der bei der G\u00fctestelle vorliegenden Liste nach einem Rotationsprinzip zugewiesen.&nbsp;&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>Sind in einem Amtsgerichtsbezirk keine Schlichtungspersonen bestellt oder sind die bestellten Schlichtungspersonen gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Ziffer 3 und 4 an der Aus\u00fcbung der Schlichtungst\u00e4tigkeit gehindert, hat die G\u00fctestelle das Recht, eine andere Schlichtungsperson aus demselben Landgerichtsbezirk auszuw\u00e4hlen. Dies wird dem Antragsteller unter Angabe der Gr\u00fcnde mitgeteilt.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 Terminsbestimmung, Ladung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Die Schlichtungsperson setzt den Sitzungsort und den Verhandlungstermin fest. Sie kann die G\u00fcteverhandlung in den R\u00e4umen ihrer Kanzlei abhalten.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Zustellung der Ladung erfolgt durch Postzustellungsurkunde. Der Antragsteller kann auch mit schriftlichem Empfangsbekenntnis geladen werden. Dem Antragsgegner ist die Ladung mit einer Abschrift des Antrages zuzustellen. Zugleich werden die Parteien auf die Folgen ihres Nichterscheinens hingewiesen.<\/li>\n\n\n\n<li>Hat eine Partei einen gesetzlichen Vertreter, so ist die Ladung diesem zuzustellen. Bei minderj\u00e4hrigen Beteiligten sind auch deren gesetzliche Vertreter zu laden.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Ladungsfrist betr\u00e4gt mindestens zwei Wochen. Sie kann mit Zustimmung beider Parteien abgek\u00fcrzt werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Kann eine Partei den anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Abwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gr\u00fcnde nicht wahrnehmen, so hat sie dies der Schlichtungsperson unverz\u00fcglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgr\u00fcnde glaubhaft zu machen. Die Schlichtungsperson bestimmt dann einen neuen Termin.<\/li>\n\n\n\n<li>Erscheint der Antragsteller nicht zu dem Termin, so ruht das Verfahren. Es kann jederzeit von den Parteien wieder aufgerufen werden. Mit dem Eingang des Antrages auf Wiederaufnahme wird das Ruhen des Verfahrens beendet. Wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten nicht wieder aufgerufen, gilt der Antrag als zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n\n\n\n<li>Bei unentschuldigtem Fernbleiben des Antragsgegners wird im Protokoll die Erfolglosigkeit der Schlichtung vermerkt und das Schlichtungsverfahren als gescheitert angesehen.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 Vertretung und Beist\u00e4nde in der G\u00fcteverhandlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien k\u00f6nnen die Verhandlung vor der Schlichtungsperson selbst f\u00fchren oder sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen Bevollm\u00e4chtigten, Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand vertreten lassen. Eine Vertretung ist allerdings nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Bevollm\u00e4chtigte, der Rechtsanwalt oder der sonstige Beistand zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhaltes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss erm\u00e4chtigt ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 \u00d6ffentlichkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Schlichtungsverhandlung ist m\u00fcndlich und nicht \u00f6ffentlich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9 Verfahren<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Ziel des Verfahrens ist eine g\u00fctliche Einigung. Das Verfahren ist z\u00fcgig durchzuf\u00fchren und m\u00f6glichst in einem Termin zu erledigen.<\/li>\n\n\n\n<li>Die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit, selbst oder durch die von ihnen beauftragten Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der Gegenseite zu \u00e4u\u00dfern.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Schlichtungsperson l\u00e4dt weder Zeugen noch Sachverst\u00e4ndige. Zeugen sowie Sachverst\u00e4ndige, die freiwillig erschienen sind, k\u00f6nnen geh\u00f6rt werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann die Verhandlung zur Augenscheinsnahme au\u00dferhalb des Sitzungsortes durchgef\u00fchrt werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Es besteht keine Befugnis der Schlichtungsperson zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen sowie zur Vereidigung der Parteien, Zeugen oder Sachverst\u00e4ndigen.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10 Protokoll<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>\u00dcber die Verhandlung ist von der Schlichtungsperson ein Protokoll aufzunehmen.<\/li>\n\n\n\n<li>Das Protokoll enth\u00e4lt:<br>\n<ol style=\"list-style-type:lower-alpha\" class=\"wp-block-list\">\n<li>den Tag und den Ort der Verhandlung,<\/li>\n\n\n\n<li>die Namen und Vornamen sowie die Anschriften der erschienenen Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollm\u00e4chtigten oder Beist\u00e4nde,<\/li>\n\n\n\n<li>Angaben \u00fcber den Gegenstand des Streites,<\/li>\n\n\n\n<li>den Wortlaut der von den Parteien oder ihren Bevollm\u00e4chtigten gestellten Antr\u00e4ge,<\/li>\n\n\n\n<li>den Wortlaut eines Vergleichs oder die Feststellung, dass eine Einigung nicht zustande gekommen ist.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11 Genehmigung des Protokolls<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.<\/li>\n\n\n\n<li>Im Falle des Vergleichsschlusses ist das Protokoll von der Schlichtungsperson und den Parteien eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben. Mit dem Vollzug der Unterschrift wird der Vergleich wirksam.<\/li>\n\n\n\n<li>Erkl\u00e4rt eine Partei, dass sie nicht schreiben k\u00f6nne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schlichtungsperson zu best\u00e4tigen.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12 Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens gibt die Schlichtungsperson die Akte an die G\u00fctestelle zur\u00fcck und informiert diese \u00fcber den Ausgang des Verfahrens. Der Akte beizuf\u00fcgen ist das von der Schlichtungsperson und im Vergleichsfalle auch von den Parteien unterzeichnete Protokoll.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Parteien erhalten auf Antrag von der G\u00fctestelle Abschriften des Protokolls oder Ausfertigungen davon.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben \u00fcber den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Person enthalten, f\u00fcr die die Ausfertigung erteilt wird, von der G\u00fctestelle unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der G\u00fctestelle versehen sein.<\/li>\n\n\n\n<li>Die G\u00fctestelle hat vor Aush\u00e4ndigung der Ausfertigung auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und f\u00fcr wen die Ausfertigung erteilt worden ist.<\/li>\n\n\n\n<li>Auf Antrag erteilt die G\u00fctestelle eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs.<\/li>\n\n\n\n<li>Auf der Urschrift des Vergleichs ist zu vermerken, wann und f\u00fcr wen diese vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden ist.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 13 Vollstreckung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Aus dem vor einer Schlichtungsperson geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn der Vergleich durch das zust\u00e4ndige Gericht oder die G\u00fctestelle f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 14 Erfolglosigkeitsbescheinigung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Die G\u00fctestelle erteilt der antragstellenden Partei eine Bescheinigung \u00fcber die Erfolglosigkeit der Schlichtung, wenn<br>\n<ol style=\"list-style-type:lower-alpha\" class=\"wp-block-list\">\n<li>der Antragsgegner der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder unentschuldigt die Schlichtungsverhandlung verlassen hat;<\/li>\n\n\n\n<li>eine Einigung nicht zustande gekommen ist;<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n\n\n\n<li>Die Bescheinigung wird auf Antrag auch ausgestellt, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgef\u00fchrt worden ist.<\/li>\n\n\n\n<li>Die G\u00fctestelle versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Dienstsiegel.&nbsp; Die Bescheinigung muss enthalten:\n<ol style=\"list-style-type:lower-alpha\" class=\"wp-block-list\">\n<li>die Namen, Vornamen und Anschriften der Parteien sowie die Namen ihrer Bevollm\u00e4chtigten oder Beist\u00e4nde,<\/li>\n\n\n\n<li>Angaben \u00fcber den Gegenstand des Streites,<\/li>\n\n\n\n<li>die gestellten Antr\u00e4ge,<\/li>\n\n\n\n<li>die Zeitpunkte des Antragseinganges und der Verfahrensbeendigung sowie<\/li>\n\n\n\n<li>Ort und Zeit der Ausstellung<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 15 Aktenf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Die G\u00fctestelle verwahrt die von den Schlichtungspersonen angelegten Handakten f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren nach Beendigung des Verfahrens.<\/li>\n\n\n\n<li>Innerhalb des in Ziffer 1 genannten Zeitraumes k\u00f6nnen die Parteien von der G\u00fctestelle gegen Kostenerstattung beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen geschlossener Vergleiche beantragen. Dies gilt auch f\u00fcr die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines geschlossenen Vergleiches.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 16 Kosten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Die G\u00fctestelle erhebt f\u00fcr jeden Schlichtungsantrag einen Kostenvorschuss in H\u00f6he von \u20ac 178,00. Darin enthalten sind die Geb\u00fchr der G\u00fctestelle (\u20ac 26,00), das Honorar des Schlichters (\u20ac 100,00) zuz\u00fcglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Zustellungskosten f\u00fcr die Ladungen der Parteien. Der Vorschuss wird mit Antragstellung f\u00e4llig und ist nach Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist auf das Konto der Rechtsanwaltskammer Kassel, Konto-Nr. 35 48 13 bei der Kasseler Bank, BLZ 520 900 00, unter Angabe der Nummer 8202, des Aktenzeichens sowie der Namen der Beteiligten zu \u00fcberweisen.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Bearbeitung des Antrages ist von der fristgerechten Zahlung des Vorschusses abh\u00e4ngig. Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens gilt als zur\u00fcckgenommen, sofern nicht fristgerecht gezahlt wird.<\/li>\n\n\n\n<li>Wird bei der Bearbeitung des Antrages festgestellt, dass eine Durchf\u00fchrung des obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens nach dem Hessischen Gesetz zur Regelung der au\u00dfergerichtlichen Streitschlichtung nicht vorgesehen ist, werden dem Antragsteller von der G\u00fctestelle \u20ac 152,00 erstattet.<\/li>\n\n\n\n<li>Findet die Schlichtungsverhandlung nach Abgabe des Verfahrens an die Schlichtungsperson nicht statt, werden dem Antragsteller von der Schlichtungsperson die nicht verbrauchten Zustellungskosten erstattet.<\/li>\n\n\n\n<li>F\u00fchrt die Schlichtungsperson mit Zustimmung der Parteien einen Ortstermin gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Ziffer 3 Satz 2 durch, so hat der Antragsteller ein weiteres Honorar in H\u00f6he von \u20ac 50,00 zzgl. Mehrwertsteuer sowie Ersatz der Fahrtkosten in Anlehnung an die Vorschriften des RVG an die Schlichtungsperson zu zahlen. Wird das angeforderte Honorar nicht fristgerecht gezahlt, kann die Schlichtungsperson von der Durchf\u00fchrung des Ortstermins absehen.<\/li>\n\n\n\n<li>Nach Durchf\u00fchrung des Schlichtungsverfahrens erteilt die Schlichtungsperson dem Antragsteller eine Endabrechnung \u00fcber die tats\u00e4chlich entstandenen Gesamtkosten und erstattet ihm zuviel gezahlte Vorsch\u00fcsse.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><br><strong>\u00a7 17 Haftung<\/strong><br><br>Die Schlichtungsperson haftet im Rahmen ihrer anwaltlichen Berufspflichten. Eine Haftung der Rechtsanwaltskammer und ihrer Mitarbeiter bzw. der G\u00fctestelle f\u00fcr Handlungen oder Unterlassungen der Schlichtungsperson ist ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schlichtungsordnung Schlichtungsordnungder G\u00fctestelle der Rechtsanwaltskammer Kassel(g\u00fcltig ab 01.01.2012) \u00a7 1 Errichtung und Zust\u00e4ndigkeit Die Rechtsanwaltskammer Kassel ist anerkannte G\u00fctestelle i. S. d. \u00a7 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur F\u00f6rderung der au\u00dfergerichtlichen Streitbeilegung i. S. d. Art. 2, \u00a7 1 des Hess. 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