{"id":439,"date":"2024-03-20T14:56:38","date_gmt":"2024-03-20T14:56:38","guid":{"rendered":"https:\/\/rechtsanwaltskammer-kassel.de\/?page_id=439"},"modified":"2024-10-02T09:32:15","modified_gmt":"2024-10-02T09:32:15","slug":"verfahrungsordnung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/rechtsanwaltskammer-kassel.de\/index.php\/verfahrungsordnung\/","title":{"rendered":"Verfahrungsordnung"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verfahrungsordnung<\/h2>\n\n\n\n<p>Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle f\u00fcr kaufm\u00e4nnische Streitigkeiten<\/p>\n\n\n\n<p>Die g\u00fctliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen Unternehmen im Wege des Vergleichs ist von erheblichem wirtschaftlichem Interesse. Vor diesem Hintergrund gr\u00fcnden die Rechtsanwaltskammer Kassel und die Industrie- und Handelskammer Kassel eine Schlichtungsstelle f\u00fcr kaufm\u00e4nnische Streitigkeiten, die die folgende Verfahrensordnung zur Verf\u00fcgung stellt:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 Grunds\u00e4tze des Verfahrens<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Schlichtungsverfahren zielt darauf ab, mit Hilfe eines Schlichters zwischen den Parteien zu vermitteln, um eine interessengerechte Vereinbarung herbeizuf\u00fchren. Es handelt sich nicht um ein f\u00f6rmliches Gerichts- oder Schiedsverfahren. Der Schlichter l\u00e4sst sich bei seiner T\u00e4tigkeit allein von den erkennbaren Interessen der Parteien [und der geltenden Rechtslage] leiten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2 Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>2.1 Gegenstand des Schlichtungsverfahrens nach dieser Verfahrensordnung k\u00f6nnen Streitigkeiten sein, die sich aus der selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit der Parteien ergeben. Die Schlichtungsstelle ist auch zust\u00e4ndig f\u00fcr gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, die eine selbstst\u00e4ndig t\u00e4tige Gesellschaft betreffen.<\/p>\n\n\n\n<p>2.2 Wenigstens eine Partei muss einer deutschen Kammer angeh\u00f6ren oder von einem Rechtsanwalt vertreten sein. Bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten gen\u00fcgt es, wenn die Gesellschaft Mitglied einer deutschen Industrie- und Handelskammer ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 Gesch\u00e4ftsstellen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>3.1 Die IHK und die Rechtsanwaltskammer richten eine gemeinsame Gesch\u00e4ftsstelle ein.<\/p>\n\n\n\n<p>3.2 Die Gesch\u00e4ftsstelle ber\u00e4t die Parteien in allen das Schlichtungsverfahren betreffenden Fragen. Insbesondere sind sie auf Wunsch der Parteien bei der Schlichterauswahl behilflich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4 Beginn des Verfahrens<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>4.1 Die Partei, die eine Schlichtung w\u00fcnscht, stellt einen schriftlichen Antrag auf Durchf\u00fchrung des Verfahrens bei der Gesch\u00e4ftsstelle unter Nachweis der Zust\u00e4ndigkeitsvoraussetzungen (\u00a7 2). Der Antrag soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Er soll die Parteien, ihr Streitverh\u00e4ltnis und die geltend gemachten Anspr\u00fcche enthalten und mit Kopien aller ma\u00dfgeblichen Urkunden und Beweismittel versehen sein. F\u00fcr eine anwaltlich vertretene Partei soll der Antrag au\u00dferdem eine kurz gefasste rechtliche W\u00fcrdigung des Streitgegenstandes enthalten.<\/p>\n\n\n\n<p>4.2 Die Gesch\u00e4ftsstelle informiert die Gegenseite \u00fcber den Antrag, verbunden mit der Aufforderung, binnen einer Frist von drei Wochen mitzuteilen, ob einem Schlichtungsverfahren zugestimmt wird. Geht innerhalb der Frist die Zustimmung nicht bei der Gesch\u00e4ftsstelle ein, kommt kein Schlichtungsverfahren zustande. Der Antragsteller wird dar\u00fcber informiert, ob die Gegenpartei dem Verfahren zugestimmt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>4.3 Sollte Einigkeit zwischen den Parteien bestehen, dass ein Schlichtungsverfahren durchgef\u00fchrt werden soll, werden die Parteien zur Zahlung der Kosten gem. \u00a7 8 Ziff. 8.2, zur Bestimmung eines Schlichters und zum Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung i. S. d. \u00a7 7 aufgefordert.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5 Schlichter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>5.1 Das Verfahren wird mit einem Einzelschlichter durchgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>5.2 Der Schlichter ist neutral, unabh\u00e4ngig und unparteiisch und zur umfassenden Verschwiegenheit verpflichtet. Er muss die Bef\u00e4higung zum Richteramt haben.<\/p>\n\n\n\n<p>5.3 Die Parteien k\u00f6nnen sich auf einen Schlichter einigen, sie k\u00f6nnen aber auch bei der Gesch\u00e4ftsstelle beantragen, dass ein Schlichter von der Schlichtungsstelle benannt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>5.4 Au\u00dfer auf Antrag durch die Parteien erfolgt eine Benennung durch die Schlichtungsstelle, wenn der Gesch\u00e4ftsstelle nicht binnen einer Frist von 2 Wochen nach Aufforderung durch die Schlichtungsstelle (\u00a7 4.3) ein Schlichter mitgeteilt worden ist, auf den sich die Parteien geeinigt haben und der die Voraussetzungen nach \u00a7\u00a7 5 und 6 erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 Neutralit\u00e4t des Schlichters<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>6.1 Als Schlichter ist ausgeschlossen, wer eine der Parteien vor Beginn des Verfahrens im Zusammenhang mit dessen Streitgegenstand beraten oder vertreten hat.<\/p>\n\n\n\n<p>6.2 W\u00e4hrend des Schlichtungsverfahrens darf der Schlichter keine der Parteien, in welcher Streitigkeit auch immer, vertreten oder beraten. Im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des Schlichtungsverfahrens gilt das Vertretungsverbot auch nach dem Abschluss.<\/p>\n\n\n\n<p>6.3 Der Schlichter darf w\u00e4hrend des Verfahrens mit keiner der Parteien in gesch\u00e4ftlicher Verbindung stehen. Als Schlichter ist auch ausgeschlossen, wer mit einer Person zur gemeinsamen Berufsaus\u00fcbung zusammen geschlossen ist, die gem\u00e4\u00df \u00a7 6.1 bis \u00a7 6.3 mit einer der Parteien verbunden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>6.4 Der Schlichter darf nur mit Zustimmung beider Parteien in der gleichen Sache als Schiedsrichter t\u00e4tig werden.<\/p>\n\n\n\n<p>6.5 Die Parteien verpflichten sich, den Schlichter in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen f\u00fcr Tatsachen zu benennen, die ihm w\u00e4hrend der Schlichtungsverfahren offenbart wurden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 Schlichtungsvereinbarung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>7.1 \u00dcber die das Verfahren einleitenden Ma\u00dfnahmen (\u00a7 4) hinaus wird die Schlichtungsstelle nur t\u00e4tig, wenn sich die Parteien schriftlich zu dem Versuch verpflichtet haben, ihren Streit nach dieser Schlichtungsordnung schlichten zu lassen (Schlichtungsvereinbarung).<\/p>\n\n\n\n<p>7.2 Die Schlichtungsvereinbarung soll die Abrede enthalten, dass die Verj\u00e4hrung der streitbefangenen Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit vom Abschluss der Vereinbarung bis drei Monate nach Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 Kosten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>8.1 Die Gesch\u00e4ftsstelle erhebt eine einmalige Kostenpauschale in H\u00f6he von 100,00 Euro. Dieser Betrag erh\u00f6ht sich, falls die T\u00e4tigkeit der Gesch\u00e4ftsstelle umsatzsteuerpflichtig ist. Die Pauschale ist vom Antragsteller im Voraus zu zahlen. Bei Nichtzustandekommen eines Verfahrens wird dem Antragsteller 50,00 \u20ac erstattet.<\/p>\n\n\n\n<p>8.2 Jeder Schlichter erh\u00e4lt ein Zeithonorar in H\u00f6he von 150,00 Euro je Stunde sowie Ersatz seiner notwendigen Auslagen zzgl. Gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern Umsatzsteuerpflicht besteht. Die Gesch\u00e4ftsstelle erhebt einen Vorschuss auf das Honorar des Schlichters in H\u00f6he von vier Stundens\u00e4tzen, den beide Parteien je zur H\u00e4lfte zu tragen haben. Der Vorschuss auf das Honorar des Schlichters ist direkt an den Schlichter zu zahlen<\/p>\n\n\n\n<p>8.3 Die Parteien haften als Gesamtschuldner gegen\u00fcber der Schlichtungsstelle f\u00fcr die Kostenpauschale und deren Auslagen.<\/p>\n\n\n\n<p>8.4 Jede Partei tr\u00e4gt die w\u00e4hrend des Schlichtungsverfahrens entstehenden eigenen Kosten sowie die Kosten ihrer Vertretung selbst. Ein sp\u00e4terer Kostenausgleich unter den Parteien aufgrund gerichtlicher Entscheidung oder vertraglicher Vereinbarung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Es gilt als vereinbart, dass die f\u00fcr eine Partei mit der Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens verbundenen Kosten notwendig im Sinne der Prozessvorbereitung nach \u00a7 91 ZPO sind, sofern \u00fcber den Streit nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens ein Zivilrechtsstreit anh\u00e4ngig wird.<\/p>\n\n\n\n<p>8.5 Eine das Schlichtungsverfahren abschlie\u00dfende Vereinbarung soll die Verteilung der Kosten des Schlichters und der Gesch\u00e4ftsstelle zwischen den Parteien regeln. Fehlt es an einer solchen Regelung, gilt der Schlichter als beauftragt, \u00fcber die Verteilung als Schiedsgutachter gem\u00e4\u00df \u00a7 317 BGB verbindlich zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>8.6 Scheitert das Verfahren, tragen die Parteien die Kosten des Schlichters und der Schlichtungsstelle je zur H\u00e4lfte.<\/p>\n\n\n\n<p>8.7 Die Gesch\u00e4ftsstelle stellt die Kosten des Verfahrens fest.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9 Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>9.1 Wenn die Gegenpartei dem Schlichtungsverfahren zugestimmt hat und der Antragsteller hier\u00fcber informiert worden ist (\u00a7 4), wird das Schlichtungsverfahren nur fortgesetzt, wenn die Schlichtungsvereinbarung nach \u00a7 7 unterzeichnet und die Kosten nach \u00a7 8 Ziff. 8.1 und 8.2 eingezahlt sind. Sollte dies nicht binnen drei Wochen erfolgen, kann die Gesch\u00e4ftsstelle das Schlichtungsverfahren f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>9.2 Sind die Voraussetzungen von \u00a7 9 Ziff. 9.1 erf\u00fcllt, stellt die Gesch\u00e4ftsstelle der Gegenpartei das Schlichtungsbegehren zu und fordert sie auf, binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu erwidern. Die Erwiderung soll die eigene Position in tats\u00e4chlicher Hinsicht wiedergeben und Kopien schriftlicher Beweisst\u00fccke enthalten. Die Erwiderung einer anwaltlich vertretenen Partei soll eine kurzgefasste rechtliche W\u00fcrdigung des Streitgegenstands aus ihrer Sicht enthalten. Aus Gr\u00fcnden der Verfahrensbeschleunigung kann die Zustellung auch vorher erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>9.3 Nach Ablauf der vorgenannten Frist leitet die Gesch\u00e4ftsstelle dem Schlichter die Akte zu, welcher sie nach Ablauf des Verfahrens an die Gesch\u00e4ftsstelle zur\u00fcckgibt.<\/p>\n\n\n\n<p>9.4 Der Schlichter bestimmt im Einvernehmen mit den Parteien den Ort des Schlichtungsverfahrens und setzt umgehend einen Verhandlungstermin an, zu dem die Parteien und ggf. ihre Vertreter zu laden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>9.5 Das Verfahren ist nicht \u00f6ffentlich. Die Vertraulichkeit des Verfahrens ist von allen Verfahrensbeteiligten zu wahren.<\/p>\n\n\n\n<p>9.6 Den weiteren Gang des Verfahrens bestimmt der Schlichter nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grunds\u00e4tze der Unparteilichkeit, Billigkeit und Gerechtigkeit. Dabei sollen m\u00f6glichst die W\u00fcnsche der Parteien ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>9.7 Der Schlichter kann jederzeit eine Partei auffordern, ihm weitere Informationen zukommen zu lassen. Von den Parteien vorgelegte Schriftst\u00fccke sind zu ber\u00fccksichtigen. Der Schlichter kann den Streitgegenstand vor Ort in Augenschein nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>9.8 Die Parteien sind verpflichtet, den Verfahrensfortgang jederzeit zu f\u00f6rdern.<\/p>\n\n\n\n<p>9.9 Der Schlichter wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung des Streits hin. Anwaltlich nicht vertretene Parteien hat der Schlichter \u00fcber die rechtlichen Hintergr\u00fcnde und Folgen eines Einigungsvorschlags zu informieren.<\/p>\n\n\n\n<p>9.10 Auf ausdr\u00fccklichen Wunsch der Parteien kann der Schlichter<\/p>\n\n\n\n<p>1. einen Vergleichsvorschlag unterbreiten,<br>2. den Parteien die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Prozesses aus seiner Sicht erl\u00e4utern,<br>3. einen Schiedsspruch \u00fcber das gesamte Streitverh\u00e4ltnis oder Teile davon f\u00e4llen, sofern die Parteien zuvor eine Schiedsgerichtsvereinbarung abgeschlossen haben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10 Beendigung des Verfahrens<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>10.1 Das Verfahren endet, wenn die den Streit beendende Vereinbarung abgeschlossen ist oder wenn mindestens eine Partei die Schlichtung schriftlich gegen\u00fcber dem Schlichter und der anderen Partei f\u00fcr gescheitert erkl\u00e4rt. Im Verhandlungstermin gen\u00fcgt eine m\u00fcndliche Erkl\u00e4rung des Scheiterns.<\/p>\n\n\n\n<p>10.2 Sieht der Schlichter keine Aussicht auf Erfolg des Verfahrens, so kann auch er das Verfahren jederzeit gegen den Willen der Parteien beenden. Einer Begr\u00fcndung bedarf die Entscheidung nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>10.3 Der Schlichter hat das Ergebnis des Verfahrens in einem Protokoll festzuhalten. Ist eine Einigung zustande gekommen, muss das Protokoll enthalten:<\/p>\n\n\n\n<p>1. den Namen des Schlichters,<br>2. den Ort und die Zeit der Verhandlung,<br>3. die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollm\u00e4chtigten und Beist\u00e4nde,<br>4. den Gegenstand des Streites,<br>5. die Vereinbarung der Parteien.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Protokoll ist von dem Schlichter zu unterzeichnen. Es ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Kommt eine Einigung nicht zustande, gen\u00fcgt ein Vermerk des Schlichters, aus dem sich die Parteien, gesetzliche Vertreter, Bevollm\u00e4chtigte und Beist\u00e4nde, der Gegenstand des Streits sowie der Zeitpunkt der Einleitung und der Beendigung des Schlichtungsverfahrens ergeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Er hat der Gesch\u00e4ftsstelle mitzuteilen, wenn das Schlichtungsverfahren beendet ist. Die Mitteilung soll einen Hinweis darauf enthalten, ob zwischen den streitenden Parteien eine Einigung erzielt werden konnte.<\/p>\n\n\n\n<p>10.4 Im Falle des Abschlusses einer Vereinbarung gilt das Schlichtungsverfahren mit dem Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung als beendet. Sofern die Beendigung des Verfahrens bzw. das Scheitern der Schlichtung gegen\u00fcber den anwesenden Beteiligten erkl\u00e4rt wird, gilt dies als Termin f\u00fcr die Beendigung des Verfahrens. Sollte eine der Parteien des Schlichtungsverfahrens nicht anwesend sein, gilt das Schlichtungsverfahren zu dem Zeitpunkt als beendet, zu dem der Schlichter dieser Partei die Verfahrensbeendigung schriftlich mitgeteilt hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11 Haftung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>11.1 Eine Haftung von Rechtsanwaltskammer und IHK, ihrer Organe und Mitarbeiter f\u00fcr Handlungen oder Unterlassungen des Schlichters ist ausgeschlossen. Der Schlichter kann in der Schlichtungsvereinbarung seine Haftung im gesetzlich zul\u00e4ssigen Umfang begrenzen.<\/p>\n\n\n\n<p>11.2 Die Haftung der IHK und der Rechtsanwaltskammer, ihrer Organe und Mitarbeiter ist auf Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Diese Verfahrensordnung trat am 02.01.06 in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verfahrungsordnung Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle f\u00fcr kaufm\u00e4nnische Streitigkeiten Die g\u00fctliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen Unternehmen im Wege des Vergleichs ist von erheblichem wirtschaftlichem Interesse. 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