Neue Adresse für die Bestellung von Software-Zertifikaten bei der Zertifizierungsstelle der BNotK | 20.11.2023 | ||||||||||||||||||||
Die Bundesnotarkammer hat uns darauf hingewiesen, dass ab dem 20.11.2023 Bestellungen von Software-Zertifikaten über die Adresse https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/ erfolgen müssen. Die bisherige Adresse (https://bea.bnotk.de) wird für die Bestellung von Software-Zertifikaten nicht mehr nutzbar sein. | |||||||||||||||||||||
Die BRAK warnt vor Phishingmails | 19.09.2023 | ||||||||||||||||||||
Die BRAK warnt in ihrem aktuellen Sondernewsletter 4/2023 vom 14.09.2023 vor Phishingmails.
Zum Newsletter gelangen Sie hier | |||||||||||||||||||||
Austausch der beA-Mitarbeitendenkarten | 24.08.2023 | ||||||||||||||||||||
Die BRAK informiert in ihrem Sondernewsletter 2/2023 vom 01.08.2023 über dem Austausch der beA-Mitarbeitendenkarten.
Wir weisen darauf hin, dass unmittelbar nach Erhalt die neuen Mitarbeitendenkarten im Benutzerprofil hinterlegt werden müssen. Dies sollte unbedingt vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Karten erfolgen, damit die neue Karte unmittelbar nutzbar ist.
Weitere Informationen der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer und des beA-Anwendersupports finden Sie unter folgenden Links:
| |||||||||||||||||||||
Mitteilung zur Verlängerung der Möglichkeit zur Anmeldung am beA | 02.12.2022 | ||||||||||||||||||||
Die Bundesnotarkammer teilte mit, dass die Möglichkeit zur Anmeldung am beA und damit das Senden und Empfangen von Nachrichten für alle derzeit noch gültigen beA-Karten bis einschließlich 18.03.2023 möglich bleibt. Es konnte eine technische Lösung gefunden werden, das Authentifizierungszertifikat für eine Übergangszeit zu verlängern, auch wenn das Signaturzertifikat ab dem 01.01.2023 technisch nicht mehr unterstützt und damit ungültig wird. Die Information der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ist unter folgendem Link auf der Seite der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer veröffentlicht:
Zu beachten ist aber, dass die Verlängerung nur die Anmeldung am beA betrifft. Qualifizierte elektronische Signaturen mit Karten der ersten Generation können nicht über den 31.12.2022 hinaus angebracht werden. Die sicherheitstechnische Zulassung läuft am 31.12.2022 aus. Kolleginnen und Kollegen, die eine Signaturfunktion nutzen möchten, sind daher auf den Fernsignaturservice der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer oder andere Wege zum Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen verwiesen worden. | |||||||||||||||||||||
beA-Karten: Kartentausch und Fernsignatur | 24.11.2022 | ||||||||||||||||||||
Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,
bei den Rechtsanwaltskammern häufen sich Fragen und Beschwerden betroffener Kolleginnen und
Kollegen über Probleme beim Kartentausch und der Beantragung der Fernsignatur bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer. Viele Kolleginnen und Kollegen beklagen, dass ihre Supportanfragen trotz wiederholter E-Mails oder Anrufe nicht beantwortet werden.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat diese Beschwerden an die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer weitergegeben. Um die Fragen gezielt beantworten zu können, bittet die Bundesnotarkammer bei Fragen zur beA-Karte und PIN, das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zu verwenden. Dieses ist über den folgenden Link direkt erreichbar:
Dieses Kontaktformular ermöglicht die strukturierte Erfassung des Anliegens der Nutzerinnern und Nutzer und damit eine raschere Bearbeitung. | |||||||||||||||||||||
28.09.2022 | |||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||
beA-Kartentausch | 14.09.2022 | ||||||||||||||||||||
Informationen, Hilfestellungen und Anleitungen
Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer stellt gerade die beA-Karten auf eine neue Generation mit Fernsignatur um. Am 08.09.2022 haben die ersten beA-Karten ihre Gültigkeit zur Authentifizierung – also zur Anmeldung - am beA verloren. An alle Postfachinhaberinnen und Postfachinhaber, die davon betroffen sind, hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer Austauschkarten übersandt. Vor dem Ablauf der „alten“ Karte muss die neue Karte im beA-System aktiviert – also im System „hinterlegt“ - werden.
Sollte Ihre Karte bereits abgelaufen sein und Sie die neue Karte noch nicht hinterlegt haben, kann der beA-Support der Bundesrechtsanwaltskammer Ihr Postfach zurücksetzen. Sie können sich sodann mit der neuen beA-Karte erneut registrieren. Weitere Informationen finden Sie hier.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren beA-Karte ab dem 08.09.2022 ihre Gültigkeit verliert und die entweder die neue beA-Karte oder die dazugehörige PIN noch nicht erhalten haben, nutzen bitte das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer für eine priorisierte Bearbeitung ihres Anliegens durch die Zertifizierungsstelle.
Bitte beachten Sie weiter Folgendes:
1. Karten Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verlieren im Rahmen des Technologiewechsels bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer nicht ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für von Ihnen ggf. zur Anmeldung am beA statt der bisherigen Karte verwendete Softwarezertifikate. Dies bedeutet, dass die Karten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ebenso wie die Softwarezertifikate) auch nach Ablauf der Gültigkeit der beA-Karten weiter zur Anmeldung am Postfach genutzt werden können. Ihre Nutzbarkeit hängt nicht vom Austausch der beA-Karte der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers ab. Nach entsprechender Anmeldung am System können Sie dann Ihre alte Karte unverändert bis 31.12.2022 weiter nutzen, um Ihre Nachrichten zu signieren. Denn auch wenn Sie sich mit der „alten“ beA-Signaturkarte nicht mehr anmelden können, behalten die Signaturzertifikate ihre Gültigkeit bis zum 31.12.2022. Die Signaturfunktion kann also weitergenutzt werden. Dazu gehen Sie wie folgt vor:Melden Sie sich am beA mit Ihrer neuen beA-Karte, Ihrem Softwarezertifikat oder über Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter mit der entsprechenden Mitarbeitenden-Karte an. Bereiten Sie den Nachrichtenentwurf vor oder lassen Sie ihn von Ihrer Mitarbeiterin oder Ihrem Mitarbeiter erstellen. Sodann wechseln Sie die Karte. Legen Sie Ihre „alte“ Signaturkarte in das Kartenlesegerät ein und signieren Sie Ihre elektronischen Dokumente wie gewohnt. Haben Sie den Weg über die Verwendung der Mitarbeitenden-Karte gewählt, kann sodann Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter die Nachricht versenden. Haben Sie sich über ein Softwarezertifikat oder Ihre neue Karte angemeldet, versenden Sie die Nachricht selbst. Im Übrigen lassen Sie Ihr Postfach bitte wie eingangs beschrieben zurücksetzen, wenn Sie die neue Karte nicht vor Ablaufdatum aktiviert haben.
2.Auch Signaturkarten anderer Hersteller als der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden weiterhin im beA unterstützt. Um welche Signaturkarten es sich handelt, findet sich in der beA-Anwenderhilfe.
3.Sollten Sie bereits alle Voraussetzungen geschaffen haben, um per Fernsignatur qualifizierte elektronische Signaturen zu erzeugen, unterstützt Sie eine Anleitung zum Anbringen einer Fernsignatur in der beA-Anwenderhilfe.
4. Der Support der Bundesrechtsanwaltskammer hat alle wichtigen Informationen zum Kartentausch mit detaillierten Anleitungen auf einer Internetseite zusammengestellt. Insbesondere erhalten Sie dort auch eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, was im Hinblick auf die beA-Tauschkarte zu veranlassen ist. Über dort vorhandene weitere Links kommt man außerdem zu noch detaillierteren Informationen.
| |||||||||||||||||||||
14.09.2022 | |||||||||||||||||||||
beA-Hilfe
Wir möchte ich Sie hierüber informieren, dass das temporär geschaltete Postfach bea-hilfe@bnotk.de zum 17.09.2022 nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich weiterhin über das bekannte Kontaktformular mit ihren Anliegen an die Zertifizierungstelle wenden und werden gebeten, ausschließlich dieses ab dem 17.09.2022 zu nutzen. | |||||||||||||||||||||
26.07.2022 | |||||||||||||||||||||
Das beA für Berufsausübungsgesellschaften
Wann kommt es, wer bekommt es und was ist daran besonders?
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Julia von Seltmann zum Thema finden Sie in der aktuellen Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 3/2022). Den Link dazu finden Sie hier
| |||||||||||||||||||||
23.02.2022 | |||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||
19.01.2022 | |||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||
07.01.2022 | |||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||
07.01.2022 | |||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||
beA - Aktive Nutzungspflicht ab 01.01.2022 | 05.01.2022 | ||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||
ACHTUNG! Betrifft die beA-Nutzungspflicht ab 01.01.2022 | 04.11.2021 | ||||||||||||||||||||
Readiness 2022 Zehn Punkte zur Vorbereitung auf den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr
Ab dem 1.1.2022 wird der verpflichtende elektronische Rechtsverkehr flächendeckend eingeführt. Die BRAK bereitet seit einiger Zeit das beA-System auf den zu erwartenden Anstieg der versandten und empfangenen Nachrichten unter dem Stichwort „Readiness 2022“ vor. Aber auch in den Kanzleien, die derzeit noch nicht auf den elektronischen Versand von Nachrichten umgestellt haben, werden noch Vorbereitungen zu treffen sein. Die folgende Zehn-Punkte-Liste, welche in der Aktuellen Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 5/2021) veröffentlicht und von Frau Rechtsanwältin Julia von Seltmann erstellt wurde, soll dabei unterstützen 1. Erstregistrierung vornehmen Warten Sie nicht bis zum letzten Tag, bis Sie den elektronischen Rechtsverkehr aktiv nutzen, sondern fangen Sie so früh wie möglich damit an. Das rechtzeitige „Üben“ hilft bei der Etablierung der notwendigen Prozesse in der Kanzlei und bereitet auf den Stichtag 1.1.2022 vor. | |||||||||||||||||||||
beA - Stellungnahme der BRAK zum Zugangsnachweis | 01.11.2021 | ||||||||||||||||||||
In der jüngeren Vergangenheit kam die Frage auf, ob das beA-System alle gesetzlich notwendigen Nachweise für den Zugang von Nachrichten bei Gerichten liefert.
Hierzu hat die BRAK jetzt eine Stellungnahme veröffentlicht. Die Stellungnahme kann über diesen Link abgerufen werden.
| |||||||||||||||||||||
beA Erklärvideo zum Thema "Rechtevergabe" | 26.11.2019 | ||||||||||||||||||||
Wir weisen darauf hin, dass die Rechtsanwaltskammer München ein Video zum Thema "Rechtevergabe" erstellt hat.
Dort wird erklärt, wie man im beA Rechte an Kollegen und Mitarbeiter vergeben und auch wieder entziehen kann.
Das beA "Erklärvideo" können sie einsehen unter: https://rak-m.mediasite.com/mediasite/Play/1e1ff05b84d2456386c499aa620628121d | |||||||||||||||||||||
beA Supportwegweiser | 28.06.2018 | ||||||||||||||||||||
Support-Angebote rund um das beA
Sollten Ihre Daten im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis nicht korrekt sein, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige regionale Rechtsanwaltskammer; nur sie kann hieran Korrekturen vornehmen.
Unter www.bea.bnotk.de/faq.html hat die Bundesnotarkammer, die für die Herstellung der beA-Karten verantwortlich ist, einen Katalog von typischen Fragen und Antworten zusammengestellt. Für darüber hinausgehende Fragen gibt es einen Support unter bea@bnotk.de oder telefonisch (Mo. bis Fr. von 8.00 bis 17.00 Uhr) unter 0800 3550 100. Bitte beachten: Die BNotK kann keine Auskunft zum beA selbst und zu Produkten anderer Anbieter
geben.Fragen zur Nutzung des beA?
Rund um das beA und seine Nutzung gibt es diverse Informationsmöglichkeiten, die Ihnen bei Fragenweiterhelfen können: Die Online-Hilfe zum beA hält ausführliche Informationen zur Nutzung der verschiedenen
Funktionalitäten des beA bereit. Weitere Informationen finden Sie auf der beA-Website, die u.a.umfangreiche Fragen und Antworten zur Inbetriebnahme und Nutzung des beA enthält. Praktische Tipps und Hintergrundinformationen zur beA-Nutzung liefert regelmäßig der beA-Newsletter.
bea-servicedesk@atos.net oder telefonisch (Mo. bis Fr. von 8.00 bis 20.00 Uhr) unter 030 52 0009 444.
Störungen rund um die Uhr selbst im beA Serviceportal melden.
Die Anfragen an den Service Desk werden aufgenommen und vom Service Desk dokumentiert. Dies
geschieht, damit Fragen- oder Fehlerschwerpunkte erkannt werden können und der Servicedahingehend zukünftig verbessert werden kann. Ebenso wird dadurch Ihr Anliegen dokumentiert und eine andere Person kann ggf. später unterstützend eingebunden werden, um Ihnen z.B. in einem weiteren Kontakt noch ausstehende Informationen nachzuliefern. Sind dem Service Desk die Daten des Anrufers nicht bekannt, so wird er diese soweit erfragen, bis ihm die Daten-Grundlage für die Erbringung seiner Leistungen vorliegt. Hier wird z.B. nach Namen, Telefonnummern für einen Rückruf oder der E-Mail Adresse gefragt werden. Die Mitarbeiter des Service Desk sind dabei auf die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts verpflichtet. Sollte Ihre Anfrage nicht direkt im Gespräch beantwortet werden, erfolgt eine weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage nach Beendigung Ihres Gespräches mit dem Service Desk. Dabei werden bei Bearbeitung des Tickets die Änderungen im Ticketstatus jeweils auch Ihnen mit einer Systemmail zur Kenntnis gebracht. | |||||||||||||||||||||