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Schlichtungsordnung 

Schlichtungsordnung
der Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Kassel


(gültig ab 01.01.2012)


§ 1 Errichtung und Zuständigkeit

Die Rechtsanwaltskammer Kassel ist anerkannte Gütestelle i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung i. S. d. Art. 2, § 1 des Hess. Gesetzes zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der ZPO vom 06.02.2001 (GVBl. Teil I vom 13.02.2001, 98 ff.; geändert durch das Zweite Gesetz zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der ZPO vom 01.12.2005 – GVBl. Teil I vom 07.12.2005, 782 ff.).


§ 2 Geschäftsstelle

Die Rechtsanwaltskammer Kassel richtet in ihren Räumen eine Geschäftsstelle ein.


§ 3 Persönliche Voraussetzungen

  1. Schlichtungspersonen der Gütestelle Rechtsanwaltskammer Kassel (Gütestelle) sind ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Kassel sind.
  2. Es muss gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist.
  3. Die Schlichtungsperson darf die Schlichtungstätigkeit nicht ausüben
    1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder in denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
    2. in Angelegenheiten ihres Ehegatten, Lebenspartners oder Verlobten, auch wenn die Ehe, Partnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;
    3. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
    4. in Angelegenheiten, in denen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;
    5. in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.
  4. Die Schlichtungsperson darf die Schlichtungstätigkeit auch nicht ausüben, wenn sie eine der Parteien vor Beginn des Verfahrens im Zusammenhang mit demselben Streitgegenstand beraten oder vertreten hat. Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens darf die Schlichtungsperson keine der Parteien in derselben Rechtssache anwaltlich vertreten.
  5. Die Bestellung als Schlichtungsperson erfolgt für einen Zeitraum von drei Jahren. Eine Abberufung erfolgt, wenn Tatsachen vorliegen, die eine ordnungsgemäße Ausübung der Schlichtungstätigkeit nicht mehr erwarten lassen oder eine Ahndung wegen eines Verstoßes gegen berufsrechtliche Pflichten erfolgt ist.


§ 4 Antragstellung

  1. Das Schlichtungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
  2. Der Antrag muss enthalten:
    1. Namen und Anschriften der Parteien;
    2. den Gegenstand des Streites sowie einen bestimmten Antrag;
    3. die Unterschrift der antragstellenden Partei;
    4. bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine schriftliche Originalvollmacht.
  3. Der Antrag ist bei der Gütestelle schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären.

§ 5 Zuständigkeit
  1. Die Geschäftsstelle der Gütestelle leitet den Antrag an die Schlichtungsperson weiter, deren Zuständigkeit sich aus dem Wohnort der Antragsgegner (Amtsgerichtsbezirk) ergibt.
  2. Sind in einem Amtsgerichtsbezirk mehrere Schlichtungspersonen zuständig, hat der Antragsteller das Recht, die Schlichtungsperson auszuwählen. Dies hat mit Antragstellung gemäß § 4 zu erfolgen.

    Macht er von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, wird der Antrag einer Schlichtungsperson aus der bei der Gütestelle vorliegenden Liste nach einem Rotationsprinzip zugewiesen.  

  3. Sind in einem Amtsgerichtsbezirk keine Schlichtungspersonen bestellt oder sind die bestellten Schlichtungspersonen gemäß § 3 Ziffer 3 und 4 an der Ausübung der Schlichtungstätigkeit gehindert, hat die Gütestelle das Recht, eine andere Schlichtungsperson aus demselben Landgerichtsbezirk auszuwählen. Dies wird dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

§ 6 Terminsbestimmung, Ladung
  1. Die Schlichtungsperson setzt den Sitzungsort und den Verhandlungstermin fest. Sie kann die Güteverhandlung in den Räumen ihrer Kanzlei abhalten.
  2. Die Zustellung der Ladung erfolgt durch Postzustellungsurkunde. Der Antragsteller kann auch mit schriftlichem Empfangsbekenntnis geladen werden. Dem Antragsgegner ist die Ladung mit einer Abschrift des Antrages zuzustellen. Zugleich werden die Parteien auf die Folgen ihres Nichterscheinens hingewiesen.
  3. Hat eine Partei einen gesetzlichen Vertreter, so ist die Ladung diesem zuzustellen. Bei minderjährigen Beteiligten sind auch deren gesetzliche Vertreter zu laden.
  4. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Sie kann mit Zustimmung beider Parteien abgekürzt werden.
  5. Kann eine Partei den anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Abwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe nicht wahrnehmen, so hat sie dies der Schlichtungsperson unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Die Schlichtungsperson bestimmt dann einen neuen Termin.
  6. Erscheint der Antragsteller nicht zu dem Termin, so ruht das Verfahren. Es kann jederzeit von den Parteien wieder aufgerufen werden. Mit dem Eingang des Antrages auf Wiederaufnahme wird das Ruhen des Verfahrens beendet. Wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten nicht wieder aufgerufen, gilt der Antrag als zurückgenommen.
  7. Bei unentschuldigtem Fernbleiben des Antragsgegners wird im Protokoll die Erfolglosigkeit der Schlichtung vermerkt und das Schlichtungsverfahren als gescheitert angesehen.

§ 7 Vertretung und Beistände in der Güteverhandlung

Die Parteien können die Verhandlung vor der Schlichtungsperson selbst führen oder sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand vertreten lassen. Eine Vertretung ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Bevollmächtigte, der Rechtsanwalt oder der sonstige Beistand zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.


§ 8 Öffentlichkeit

Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich.


§ 9 Verfahren
  1. Ziel des Verfahrens ist eine gütliche Einigung. Das Verfahren ist zügig durchzuführen und möglichst in einem Termin zu erledigen.
  2. Die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit, selbst oder durch die von ihnen beauftragten Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der Gegenseite zu äußern.
  3. Die Schlichtungsperson lädt weder Zeugen noch Sachverständige. Zeugen sowie Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann die Verhandlung zur Augenscheinsnahme außerhalb des Sitzungsortes durchgeführt werden.
  4. Es besteht keine Befugnis der Schlichtungsperson zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen sowie zur Vereidigung der Parteien, Zeugen oder Sachverständigen.

§ 10 Protokoll
  1. Über die Verhandlung ist von der Schlichtungsperson ein Protokoll aufzunehmen.
  2. Das Protokoll enthält:
    1. den Tag und den Ort der Verhandlung,
    2. die Namen und Vornamen sowie die Anschriften der erschienenen Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten oder Beistände,
    3. Angaben über den Gegenstand des Streites,
    4. den Wortlaut der von den Parteien oder ihren Bevollmächtigten gestellten Anträge,
    5. den Wortlaut eines Vergleichs oder die Feststellung, dass eine Einigung nicht zustande gekommen ist.
§ 11 Genehmigung des Protokolls
  1. Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.
  2. Im Falle des Vergleichsschlusses ist das Protokoll von der Schlichtungsperson und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Mit dem Vollzug der Unterschrift wird der Vergleich wirksam.
  3. Erklärt eine Partei, dass sie nicht schreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schlichtungsperson zu bestätigen.
§ 12 Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls
  1. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens gibt die Schlichtungsperson die Akte an die Gütestelle zurück und informiert diese über den Ausgang des Verfahrens. Der Akte beizufügen ist das von der Schlichtungsperson und im Vergleichsfalle auch von den Parteien unterzeichnete Protokoll.
  2. Die Parteien erhalten auf Antrag von der Gütestelle Abschriften des Protokolls oder Ausfertigungen davon.
  3. Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird, von der Gütestelle unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Gütestelle versehen sein.
  4. Die Gütestelle hat vor Aushändigung der Ausfertigung auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.
  5. Auf Antrag erteilt die Gütestelle eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs.
  6. Auf der Urschrift des Vergleichs ist zu vermerken, wann und für wen diese vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden ist.

§ 13 Vollstreckung

Aus dem vor einer Schlichtungsperson geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn der Vergleich durch das zuständige Gericht oder die Gütestelle für vollstreckbar erklärt worden ist.


§ 14 Erfolglosigkeitsbescheinigung
  1. Die Gütestelle erteilt der antragstellenden Partei eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung, wenn
    1. der Antragsgegner der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder unentschuldigt die Schlichtungsverhandlung verlassen hat;
    2. eine Einigung nicht zustande gekommen ist;
  2. Die Bescheinigung wird auf Antrag auch ausgestellt, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
  3. Die Gütestelle versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Dienstsiegel. 

    Die Bescheinigung muss enthalten:

    1. die Namen, Vornamen und Anschriften der Parteien sowie die Namen ihrer Bevollmächtigten oder Beistände,
    2. Angaben über den Gegenstand des Streites,
    3. die gestellten Anträge,
    4. die Zeitpunkte des Antragseinganges und der Verfahrensbeendigung sowie
    5. Ort und Zeit der Ausstellung
§ 15 Aktenführung
  1. Die Gütestelle verwahrt die von den Schlichtungspersonen angelegten Handakten für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens.
  2. Innerhalb des in Ziffer 1 genannten Zeitraumes können die Parteien von der Gütestelle gegen Kostenerstattung beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen geschlossener Vergleiche beantragen. Dies gilt auch für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines geschlossenen Vergleiches.

§ 16 Kosten
  1. Die Gütestelle erhebt für jeden Schlichtungsantrag einen Kostenvorschuss in Höhe von € 178,00. Darin enthalten sind die Gebühr der Gütestelle (€ 26,00), das Honorar des Schlichters (€ 100,00) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Zustellungskosten für die Ladungen der Parteien. Der Vorschuss wird mit Antragstellung fällig und ist nach Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist auf das Konto der Rechtsanwaltskammer Kassel, Konto-Nr. 35 48 13 bei der Kasseler Bank, BLZ 520 900 00, unter Angabe der Nummer 8202, des Aktenzeichens sowie der Namen der Beteiligten zu überweisen.
  2. Die Bearbeitung des Antrages ist von der fristgerechten Zahlung des Vorschusses abhängig. Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens gilt als zurückgenommen, sofern nicht fristgerecht gezahlt wird.
  3. Wird bei der Bearbeitung des Antrages festgestellt, dass eine Durchführung des obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens nach dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung nicht vorgesehen ist, werden dem Antragsteller von der Gütestelle € 152,00 erstattet.
  4. Findet die Schlichtungsverhandlung nach Abgabe des Verfahrens an die Schlichtungsperson nicht statt, werden dem Antragsteller von der Schlichtungsperson die nicht verbrauchten Zustellungskosten erstattet.
  5. Führt die Schlichtungsperson mit Zustimmung der Parteien einen Ortstermin gemäß § 9 Ziffer 3 Satz 2 durch, so hat der Antragsteller ein weiteres Honorar in Höhe von € 50,00 zzgl. Mehrwertsteuer sowie Ersatz der Fahrtkosten in Anlehnung an die Vorschriften des RVG an die Schlichtungsperson zu zahlen. Wird das angeforderte Honorar nicht fristgerecht gezahlt, kann die Schlichtungsperson von der Durchführung des Ortstermins absehen.
  6. Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens erteilt die Schlichtungsperson dem Antragsteller eine Endabrechnung über die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten und erstattet ihm zuviel gezahlte Vorschüsse.


§ 17 Haftung

Die Schlichtungsperson haftet im Rahmen ihrer anwaltlichen Berufspflichten. Eine Haftung der Rechtsanwaltskammer und ihrer Mitarbeiter bzw. der Gütestelle für Handlungen oder Unterlassungen der Schlichtungsperson ist ausgeschlossen.